Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Ist eine prozentuale Umsatzbeteiligung bei Plattformen zulässig?

Stuttgart - 20.04.2022, 13:45 Uhr

Einige Plattformen werden prozentual am Packungsumsatz beteiligt. Ob das zulässig ist, bedarf wohl einer gerichtlichen Klärung. (c / Foto: daz)

Einige Plattformen werden prozentual am Packungsumsatz beteiligt. Ob das zulässig ist, bedarf wohl einer gerichtlichen Klärung. (c / Foto: daz)


Plattformen liegen auch im Apothekenmarkt voll im Trend. Ob alle Geschäftsmodelle jeweils bis in letzte Details zulässig sind, wird wohl in den kommenden Jahren die Gerichte beschäftigen. Zu den konfliktträchtigen Themen gehört beispielsweise die Bezahlung der Plattformbetreiber. So könnte, folgt man der Rechtsauffassung einiger Juristen, eine prozentuale Umsatzbeteiligung gegen das Apothekengesetz verstoßen.

Lieferdienste wie Mayd, First A und Kurando, aber auch Plattformen wie gesund.de, ia.de und wie sie alle heißen – die Zahl der Online-Marktplätze hat im Arzneimittelmarkt in den vergangenen Jahren stark zugenommen. So sind zum einen die im Markt etablierten Player unterwegs, wie Noweda, Noventi und Apozin. Sie wollen im Normalfall, wie sie selbst sagen, ihren Apothekenkunden bei der Digitalisierung helfen und Online-Sichtbarkeit verschaffen. Auf der anderen Seite tummeln sich Start-ups wie Mayd und First A, das kürzlich von der Shop Apotheke geschluckt wurde. Sie haben sich vor allem die letzte Meile vorgenommen und das schnell. Sie bieten keine klassische Onlinebestellung mit Versand, sondern nur die Lieferung aus den angeschlossenen Apotheken vor Ort innerhalb eines kleinen Zeitfensters.

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Was sie alle gemeinsam haben: Die Apotheken bezahlen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Dienste. Die Preismodelle sind sehr vielfältig. Beginnend bei einer prozentualen Umsatzbeteiligung über Festbeträge bis hin zu einem pauschalen monatlichen Entgelt ist alles vorhanden. Doch ist das auch alles zulässig? Insbesondere die prozentuale Beteiligung wird unter Juristen kontrovers diskutiert – je nachdem, wie man § 8 Satz 2 ApoG, wo festgelegt ist, dass „Vereinbarungen, die sich am Umsatz oder Gewinn der Apotheke orientieren, unzulässig sind“, auslegt.

Welcher Umsatz ist gemeint?

So vertritt beispielsweise Rechtsanwältin Svenja Buckstegge von der Stuttgarter Kanzlei Oppenländer diesbezüglich die Auffassung, dass sich „eine prozentuale Vergütung von Vertriebsplattformen nicht am Gesamtumsatz der Apotheke orientiert, sondern am Umsatz eines einzelnen vermittelten Geschäftes“ und insofern zulässig sei, wie sie kürzlich beim ApothekenRechtTag bei der INTERPHARM online deutlich machte. Sie beruft sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Januar 2012 (Az. 327 O 3/12).

Anders sieht das hingegen der Freiburger Rechtsanwalt Morton Douglas, wie er gegenüber der DAZ erklärt. Er hält nämlich die umsatzabhängige Vergütung im Bereich der Arzneimittel für problematisch, da sie wohl gegen § 8 Apothekengesetz verstoße. Auch in den Augen von Bettina Mecking, der stellvertretenden Geschäftsführerin und Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, ist ein solches Modell nicht erlaubt. Solche Provisionen seien „virtueller Fremdbesitz“ und damit unzulässig, erklärte sie ebenfalls am ApothekenRechtTag. Die Apothekerkammer Nordrhein plant zu dieser Frage ein wettbewerbsrechtliches Musterverfahren anzustreben.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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