Aktualisierte ABDA-Handlungshilfe

mRNA-Booster nach COVID-19-Impfserie mit Nicht-EU-Impfstoff – wie dokumentieren?

Berlin - 22.04.2022, 09:15 Uhr

Welches Zertifikat bekommt man für einen mRNA-Booster, wenn die Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist? (c / Foto: IMAGO / Lobeca)

Welches Zertifikat bekommt man für einen mRNA-Booster, wenn die Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist? (c / Foto: IMAGO / Lobeca)


Personen, die eine Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff wie CoronaVac aus China, Sputnik V aus Russland oder Covaxin aus Indien erhalten haben, sollen laut STIKO-Empfehlung einen mRNA-Booster bekommen. In einem solchen Fall kann die Grundimmunisierung nicht mit einem digitalen Impfzertifikat bescheinigt werden – doch wie verhält es sich mit dem Booster? Welches Zertifikat dürfen Apotheken dafür ausstellen? Die ABDA klärt auf.

Wer im Ausland mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, der nicht in der EU zugelassen oder baugleich mit einem solchen ist, bekommt hierzulande kein digitales Impfzertifikat. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Menschen, die zur Grundimmunisierung zum Beispiel die chinesischen Vakzine CoronaVac® von Sinovac oder Covilo® von Sinopharm, Covaxin® aus Indien (Bharat Biotech International) oder den Impfstoff Sputnik V® von Gamelaya aus Russland erhalten haben, eine Auffrischimpfung mit einem in Europa zugelassenen mRNA-Impfstoff.

Doch wie ist eine solche Auffrischimpfung zu dokumentieren? Darauf geht die ABDA jetzt in ihrer aktualisierten „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ ein.

Gleichgestellte Impfstoffe

Grundsätzlich gilt: Auch wer einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat, der nicht in der EU zugelassen, aber einem solchen gleichgestellt ist, kann ein Zertifikat bekommen. Welche Impfstoffe das sind, können die Apothekenmitarbeitenden anhand einer tabellarischen Übersicht auf der Homepage Re-Open EU prüfen. „Es handelt sich überwiegend um COVID-19-Impfstoffe, die in Drittstaaten von den pharmazeutischen Unternehmen mit Zulassung in der EU dort selbst oder in Lizenz hergestellt werden“, erläutert die ABDA. „In das Modul ‚COVID-19-Zertifikat‘ des Apothekenportals ist der Name des Impfstoffs einzutragen, wie er in der EU zugelassen ist.“

Hat die Kundin oder der Kunde allerdings eine Grundimmunisierung mit einem Impfstoff erhalten, der weder in der EU zugelassen noch einem solchen gleichgestellt ist, kann kein Impfzertifikat ausgestellt werden. Auch technisch ist das nicht möglich – im Impfzertifikate-Modul findet sich keine entsprechende Auswahlmöglichkeit. Covaxin®, CoronaVac®, Sputnik V® und andere sucht man dort vergebens.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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