Mit einem solchen Fall hat sich jetzt auch das Hessische Landessozialgericht befasst. Geklagt hat ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gießen. Er hatte bei seiner Kasse erfolglos die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten beantragt. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren, argumentierte er. Die vergangenen 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.
Auch die Richter – sowohl der Vorinstanz als auch beim Landessozialgericht – verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Voraussetzung nach § 31 Abs. 6 SGB V ist nämlich, dass eine Standardtherapie nicht verfügbar oder individuell nicht angezeigt ist. Schon die Krankenkasse hatte den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie verwiesen. Und auch für das Landessozialgericht steht außer Frage: Eine Alkoholerkrankung kann nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden. Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass diese Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten.
1 Kommentar
Kein Cannabis auf Kassenkosten gegen Saufdruck
von Andreas am 29.04.2022 um 9:14 Uhr
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