Dr. Timo Kieser und Dr. Damian Schmidt
Meldepflicht zum Transparenzregister rückt näher
Apotheken-OHGs müssen „wirtschaftlich Berechtigte“ mitteilen
AZ 2022, Nr. 21, S. 7
Während die meisten Apotheken als Einzelhandelsgeschäft durch eingetragene Kauffrauen/eingetragene Kaufmänner betrieben werden, gibt es auch Apotheken in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Für solche Apotheken-OHGs hat der Gesetzgeber Mitteilungspflichten der sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ gegenüber dem Transparenzregister vorgesehen. Da bisherige Privilegierungen zum Jahresende auslaufen, sollten die eigene Eintragungspflicht geprüft und gegebenenfalls noch notwendige Eintragungen nachgeholt werden.
Der Gesetzgeber hat das Transparenzregister zum 1. Oktober 2017 eingeführt. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Geldwäschegesetz (GwG) legt fest, wer dem Transparenzregister Mitteilung machen muss. Zur Mitteilung verpflichtet sind sogenannte „Vereinigungen“. Gemeint sind damit juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (z. B. GmbH, OHG und KG).
Dem Transparenzregister sind die „wirtschaftlich Berechtigten“ einer Gesellschaft mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind vereinfacht gesagt die natürlichen Personen, in deren (wirtschaftlichen) Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht. Wird eine Apotheke in der Rechtsform einer OHG betrieben, ist die Apotheken-OHG beziehungsweise sind letztlich deren Gesellschafter, also die einzelnen Apotheker, gesetzlich verpflichtet, bestimmte Angaben gegenüber dem Transparenzregister zu machen.
Zu übermitteln sind personenbezogene Daten wie Name, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. die Beteiligungshöhe). Ändern sich diese Daten, muss das dem Transparenzregister unverzüglich mitgeteilt werden.
Grundsätzlich war die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten mit Einführung des Transparenzregisters – 2017 – vorzunehmen. Praktisch entschärft wurde diese Eintragungspflicht durch die sogenannte Mitteilungsfiktion. So hatten bestimmte Gesellschaftsformen bis Mitte 2021 einen Vorteil, wenn sich die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ableiten ließen. Dies war und ist bei OHGs der Fall, da sich aus dem Handelsregister auch die jeweiligen Gesellschafter, die bei einer solchen Personengesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten sind, ergeben. Eine doppelte Eintragung im Handels- und Transparenzregister war grundsätzlich nicht erforderlich.
Mit Wirkung zum 1. August 2021 hat der Gesetzgeber diese Mitteilungsfiktion abgeschafft. Auch Apotheken, die in Form einer OHG betrieben werden und bislang von der Mitteilungsfiktion profitierten, müssen deshalb aktiv werden und ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen.
Um den betroffenen Gesellschaften etwas mehr Zeit zu geben, sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen, hat der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens mit Ablauf dieser Übergangsfristen müssen die Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten aber vorgenommen worden sein. Für OHGs, die am 1. August 2021 schon bestanden haben, endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2022. Wer nach dem 1. August 2021 eine OHG gegründet hat, kommt nicht in den Genuss der Übergangsfrist. Er war und ist zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister schon jetzt verpflichtet.
Wie Sie die Eintragung vornehmen und welche Details zu beachten sind, erklären die Rechtsanwälte Dr. Timo Kieser und Dr. Damian Schmidt in der aktuellen AZ.
AZ 2022, Nr. 21, S. 7
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