Schutzimpfungs-Richtlinie geändert

Bei Nichtlieferbarkeit von Efluelda: alternative Grippeimpfstoffe für Senioren

Stuttgart - 23.05.2022, 16:45 Uhr

Die geänderte Schutzimpfungs-Richtlinie räumt bei Nichtlieferbarkeit von Efluelda auch die Möglichkeit der Impfung anderer Grippeimpfstoffe ein. (c / Foto: Khunatorn / AdobeStock)

Die geänderte Schutzimpfungs-Richtlinie räumt bei Nichtlieferbarkeit von Efluelda auch die Möglichkeit der Impfung anderer Grippeimpfstoffe ein. (c / Foto: Khunatorn / AdobeStock)


Ab 60-Jährige sollen einen Hochdosisgrippeimpfstoff erhalten, bei Nichtverfügbarkeit von Efluelda dürfen laut einer nun geänderten Schutzimpfungs-Richtlinie auch andere standarddosierte quadrivalente Influenzaimpfstoffe geimpft werden. Allerdings gilt die Verordnung erst ab 1. April 2023 – warum?

Die Schutzimpfungs-Richtline sieht als Standard-Grippeimpfung für ab 60-Jährige den Hochdosisgrippeimpfstoff – Efluelda® von Sanofi Pasteur – vor. Doch was, wenn dieser nicht verfügbar sein sollte? Dieses Thema sorgte bereits im letzten Jahr vor der Grippesaison 2021/22 für viel Wirbel und Verwirrungen. Die STIKO rät bei Nichtverfügbarkeit von Efluelda® zu anderen inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoffen – nun gelang es dem G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss), dies so auch in der Schutzimpfungs-Richtlinie zu verankern. Die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie machte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 20. Mai 2022 bekannt. In Kraft tritt sie jedoch nicht – wie meist – am darauffolgenden Tag, sondern erst zum 1. April 2023.

Was ändert sich?

Nach wie vor bleibt eine Hochdosisgrippeimpfung der priorisierte Standardgrippeschutz für Menschen ab 60 Jahren. Sollte dieser jedoch von Lieferengpässen betroffen sein, sollen Senioren – wie die STIKO empfiehlt – „inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe (Zellkultur-basierte, Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte Impfstoff)“ erhalten. Damit sind alle standarddosierten und für ab 60-Jährige zugelassenen Impfstoffe gleichgestellt, eine weitere Priorisierung – zum Beispiel für den speziellen adjuvantierten Grippeimpfstoff Fluad Tetra von Seqirus – ist nicht berücksichtigt.

Warum gilt die neue Schutzimpfungs-Richtlinie nicht sofort?

Warum lässt die Lieferengpass-Regelung bei Grippeimpfstoffen fast noch ein Jahr auf sich warten? Der Grund liegt in einer Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG): Erst im März hatte das BMG die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ verlängert, die ebenfalls die Möglichkeit anderer Grippeimpfstoffe für Senioren einräumt. Diese Sonderverordnung gab es bereits für die Grippesaison 2021/22, sollte ursprünglich zum 31. März 2022 auslaufen und wurde nun bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Krux an der Verordnung ist jedoch, dass der G-BA (gemäß § 20i Absatz 3 Satz 16 SGB V) erst für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Rechtsverordnung, also für die Zeit nach dem 31. März 2023, die alternative Empfehlung der STIKO umsetzen kann – das bedeutet: Gesetzlich verankert ist die neue Regelung zwar nun bereits, gelten wird sie jedoch erst ab 1. April 2023.

Anders als die Rechtsverordnung des BMG gibt es in der Schutzimpfungs-Richtlinie jedoch eine Priorisierung, so sollen alternative Influenza-Impfstoffe erst dann zum Einsatz kommen, wenn Efluelda® nicht verfügbar ist und Senioren sonst ohne Grippeimpfschutz bleiben würden.


Celine Bichay, Apothekerin, Redakteurin DAZ
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.