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Neuerung zum 1. Juni 2022
Neue Vorgabe für ethanolhaltige Rezepturen
Zum 1. Juni ändern sich die Vorgaben für von Apotheken angefertigte ethanolhaltige Rezepturarzneimittel zur Einnahme oder zur Anwendung als Mund- und Rachendesinfektionsmittel. Die bisherigen Vorgaben der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung entfallen und werden kompensiert durch eine neue Regelung in der Apothekenbetriebsordnung.
Berlin – Erstellt am 24.05.2022, 08:45 Uhr

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Zum 1. Juni ändern sich die Vorgaben für von Apotheken angefertigte ethanolhaltige Rezepturarzneimittel zur Einnahme oder zur Anwendung als Mund- und Rachendesinfektionsmittel. Die bisherigen Vorgaben der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung entfallen und werden kompensiert durch eine neue Regelung in der Apothekenbetriebsordnung.
Neue Vorgabe für ethanolhaltige Rezepturen
Zum 1. Juni ändern sich die Vorgaben für von Apotheken angefertigte ethanolhaltige Rezepturarzneimittel zur Einnahme oder zur Anwendung als Mund- und Rachendesinfektionsmittel. Die bisherigen Vorgaben der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung entfallen und werden kompensiert durch eine neue Regelung in der Apothekenbetriebsordnung.
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