Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung im Bundesanzeiger

Apotheken bleiben bei der Arzneimittelabgabe vorerst flexibel

Berlin - 30.05.2022, 16:54 Uhr

Die erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorungsverordnung gehen in die Verlängerung. (Foto: Schelbert)

Die erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorungsverordnung gehen in die Verlängerung. (Foto: Schelbert)


Seit mehr als zwei Jahren haben Apotheker:innen im Fall, dass ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist, mehr Entscheidungsspielraum. Dafür sorgt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Am 31. Mai wäre die Verordnung ausgelaufen – doch nun wurde sie verlängert, um einen Anspruch ergänzt sowie an anderer Stelle abgespeckt. 

Seit Ende April 2020 können die Apotheken ihre Kunden und Kundinnen auch im Fall von Engpässen sofort mit Arzneimitteln versorgen, ohne Retaxationen der Krankenkassen fürchten zu müssen. Die Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sollten in der Pandemie dabei helfen, unnötige Kontakte zu vermeiden. So ist es Apotheken unter anderem möglich, auf wirkstoffgleiche oder -ähnliche Alternativpräparate, andere Packungsgrößen oder Wirkstärken zurückgreifen.

Nun ist eine Verlängerung dieser Regelungen – die sonst ab dem 1. Juni der Vergangenheit angehört hätten – in trockenen Tüchern. Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde heute im Bundesanzeiger verkündet und kann damit morgen in Kraft treten.

Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen die für die Apotheken so bedeutsamen Regelungen nun erst zum 25. November außer Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt – ein Jahr nachdem der Bundestag das Ende der pandemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat – gilt die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz.

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Zudem wird ein neuer Anspruch (§ 1a neu) für solche Patientinnen und Patienten eingeführt, die aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erlangen können, oder bei denen die Impfung kontraindiziert ist und die Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Sie können demnach mit Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung versorgt werden. Voraussetzung für den Versorgungsanspruch ist, dass das betreffende Arzneimittel in Deutschland oder auf EU-Ebene zugelassen ist. Der Anspruch gilt jedoch nicht für die vom Bund beschafften und kostenfrei bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern im Sinne der Monoklonale-Antikörper-Verordnung.

Vergütung für zentral beschaffte antivirale Arzneimittel endet Ende September

Es gibt aber auch Neues im Vergleich zum Referentenentwurf: So bekommt die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verankerte Vergütung der Apotheken und Großhändler für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, ein anderes Ablaufdatum. Diese Regelungen (§ 4 Abs. 4 und 5) treten bereits zum 1. Oktober 2022 außer Kraft. Bislang erhalten Apotheken für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit diesen Mitteln entsteht, 30 Euro plus Umsatzsteuer je Packung. Wird per Botendienst geliefert, kommen 8 Euro, einschließlich Umsatzsteuer hinzu. Diese Ende September auslaufende Vergütung ist nach einem weiteren Zusatz für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzurechnen. Die Rechenzentren müssen die entsprechenden Gesamtbeträge bis spätestens zum 14. November 2022 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln – nach Fristablauf wird nicht mehr gezahlt.

Bereits ab dem 1. Juni gänzlich gestrichen ist überdies § 7 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung („Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot“). Diese Norm verpflichtet Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs zu bestimmten Auskünften und zur Bereitstellung ihrer Produkte. Für Apotheken dürfte sie ohnehin nicht relevant gewesen sein – und mittlerweile ist offenbar die ganze Regelung nicht mehr notwendig. Ebenfalls zum 1. Juni aufgehoben werden die bisherigen Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 8). 

Nun hat der Gesetzgeber noch etwas Zeit, sich zu überlegen, welche Regelungen er möglicherweise gesetzlich verstetigen möchte. Die Apothekerschaft ist jedenfalls überzeugt: Sie haben gezeigt, dass sie mit der ihnen gewährten „Beinfreiheit“ verantwortungsbewusst umgehen. Auch 2021 haben die Einsparungen der Kassen durch Rabattverträge ein neues Rekordniveau erreicht.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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