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Praktikantengehalt oder Mindestlohn?
Apotheker unter Aufsicht: Welches Gehalt ist angemessen?
Apotheker:innen, die ihren Abschluss in einem Land außerhalb der EU erworben haben und noch keine deutsche Approbation besitzen, haben die Möglichkeit zwei Jahre lang als „Apotheker:in unter Aufsicht“ zu arbeiten. Bewirbt sich eine solche Person in einer Apotheke, stellt sich die Frage nach dem Gehalt. Denn eine tarifliche Regelung gibt es nicht.
Wer in Deutschland als Apotheker:in tätig sein möchte, sein Studium aber im Ausland absolviert hat, benötigt eine staatliche Anerkennung seiner Ausbildung: entweder in Form einer Approbation oder einer Berufserlaubnis. Letztere wird allerdings nur temporär ausgestellt und erlaubt lediglich das Arbeiten unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin. Die Kammern empfehlen ausländischen Apotheker:innen aus dem Nicht-EU-Ausland, während das Verfahren zur Erteilung der Approbation läuft, als Apotheker unter Aufsicht zu arbeiten und sich so auf die Kenntnisprüfung, die die Mehrheit der Apotheker:innen aus Drittstaaten absolvieren müssen, vorzubereiten. Die Berufserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt und kann auch nicht verlängert werden. Sie muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Informationen darüber, welche das sind, findet man auf der Homepage der jeweiligen Apothekerkammer.
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Sprachbarrieren meistern, Personalnot lindern
Wenn sich Apotheker:innen unter Aufsicht in Apotheken bewerben, stellt sich immer wieder die Frage nach einem angemessenen Gehalt. Denn der Tarifvertrag für die Apotheken hat für diese Berufsgruppe keine Regelung. Auf der einen Seite sind die betreffenden Personen in ihrem Heimatland „fertige“ Apotheker:innen, auf der anderen Seite kennen sie im Regelfall das deutsche System und die deutschen Präparate nicht. Im Unterschied zu PhiPs kommt oft noch eine gewisse Sprachbarriere erschwerend hinzu – auch wenn eine Fachsprachprüfung regelmäßig nötig ist*. Wäre also ein Praktikantengehalt angemessen?
Kein Pflichtpraktikum, also mindestens Mindestlohn
Apotheker:innen unter auf Aufsicht nur ein PhiP-Gehalt oder weniger zu zahlen, ist allerdings laut Adexa-Anwältin Minou Hansen gar nicht erlaubt. Wie sie auf Nachfrage der DAZ erklärt, müssen Apotheker:innen unter Aufsicht mindestens Mindestlohn erhalten, weil es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt. Es habe dazu sogar ein arbeitsgerichtliches Verfahren in Hamburg gegeben, so Hansen.
Somit müssen Apotheker:innen unter Aufsicht seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde erhalten. Zum 1. Juli 2022 sind es dann 10,45 Euro. Nach einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll der Mindestlohn 2022 noch auf 12 Euro steigen. Ein PhiP-Gehalt, was derzeit in den meisten Kammerbezirken bei etwas über 1.000 Euro liegt, ist also definitiv zu wenig.
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*Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Fassung des Textes hieß es, dass eine bestandene Fachsprachenprüfung nur für die Erteilung der Approbation nötig sei, nicht aber, um eine Berufserlaubnis zu bekommen. Dies ist nicht korrekt. Die Gesundheitsministerkonferenz hat bereits vor einigen Jahren Eckpunkte beschlossen, um ein einheitliches Sprachniveau sicherzustellen. In der Regel ist daher eine solche Fachsprachenprüfung (C1) Voraussetzung, um die Erlaubnis zu erhalten.
2 Kommentare
Berufsjahren
von Mirna Karah am 03.06.2022 um 7:04 Uhr
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Adäquates Gehalt für Apotheker unter Aufsicht
von Andreas Grünebaum am 01.06.2022 um 15:05 Uhr
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