Was Apotheker zum E-Rezept wissen müssen (Teil 3)

Bearbeitung und Kontrolle: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 01.06.2022, 12:00 Uhr

Erhält die Apotheke eigentlich einen Beleg, dass sie ein E-Rezept beliefert hat? (c / Foto: IMAGO / epd)

Erhält die Apotheke eigentlich einen Beleg, dass sie ein E-Rezept beliefert hat? (c / Foto: IMAGO / epd)


Erfahren Sie in Teil 3 der DAZ-Serie zum E-Rezept, ob Ärzte nachträglich noch Änderungen an der Verordnung vornehmen können, wie die Apotheke das E-Rezept bearbeiten kann und welche Möglichkeiten Apotheken haben, elektronische Verschreibungen im Nachhinein noch einmal zu kontrollieren.

Wie werden E-Rezepte in der Apotheke bearbeitet?

Nach dem erfolgreichen Abruf des E-Rezepts stehen alle Daten und Informationen in der Software bereit. Die Bearbeitung unterscheidet sich nicht wesentlich von der eines Papierrezepts, nachdem es gescannt wurde oder die Daten manuell eingegeben wurden.

Kann die Apotheke Anmerkungen und Kommentare hinzufügen?

Für alles, was bisher händisch auf dem Rezept vermerkt werden musste, wie pharmazeutische Bedenken, gibt es künftig ein Kommentarfeld. Dessen Inhalt ist Teil des Abgabedatensatzes.

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Können Ärzte nachträglich Korrekturen vornehmen?

Eine nachträgliche Änderung eines einmal freigegebenen E-Rezepts durch den Arzt ist nicht möglich. Wird nämlich die E-Rezept-Datei im Nachhinein verändert, wird die elektronische Signatur des Arztes zerstört und das E-Rezept damit unbrauchbar. Ist eine Änderung erforderlich, kann sie der Apotheker gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrags bei der Abgabe vornehmen und als Kommentar vermerken oder das Rezept muss gelöscht und neu ausgestellt werden. Zur Kommunikation mit dem Arzt sollte bevorzugt der TI-Dienst KIM verwendet werden.

Erhält die Apotheke einen Beleg, dass sie ein E-Rezept beliefert hat?

Bislang bleibt das bedruckte Muster 16 zur Abrechnung in der Apotheke. Künftig erhält die Apotheke, wenn sie den Dispensierdatensatz an den E-Rezeptspeicher gesendet hat, im Gegenzug eine signierte Quittung. Mit der kann sie gegenüber dem ARZ beweisen, dass sie zur Abgabe berechtigt war und das E-Rezept folglich abrechnen darf.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Kommentar des Kollegen Müller

von Wolfgang Steffan am 07.01.2022 um 14:59 Uhr

Man muß doch ganz klar sagen: Das E-Rezept ist das Allerletzte, das uns niedergel. Apotheken noch gefehlt hat ! Die Befürworter, Bejubler und Förderer sind entweder blind und kurzsichtig - oder profitieren in irgend einer Weise davon. Sitzt nicht der Ehepartner von Herrn Spahn in der Gematik, wundert sich niemand, wieso Herr Spahn plötzlich Villenbesitzer geworden ist ? Das gute alte Faxgerät hat uns
und den Ärzten, neben dem Telefon, bestens gedient. Zuver-
lässig, preiswert und schnell. Und kein Patient hat sich an dem A 6 Zettel namens Papier-Rezept verhoben. Komisch,
daß niemand von Datensicherheit etc. redet. Auch das Pentagon etc. ist schon gehackt worden. Wetten, daß schon in kurzer Zeit jedem Personalchef die Krankendaten der
Stellenbewerber zur Verfügung stehen werden ? Gegen entspr. Bezahlung natürlich !

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Alles easy?

von Karl Friedrich Müller am 29.12.2021 um 12:57 Uhr

Eben nicht. Der Aufwand, Win Rezept zu bearbeiten, wird viel höher, kostet mehr Zeit.
Für mich ist das der größte Blödsinn (aus Sicht der Apotheke), weil es nur Nachteile hat.
Die Apotheke verliert die Individualität, hat mehr Arbeit, viel mehr Konkurrenz.
Dazu sind stehen viele Kunden dem hilflos gegenüber: wer soll aufklären? Die Apotheken natürlich!! Ohne Bezahlung.
Das Konzept ist gegen uns gerichtet.
Dazu sind die Gefahren immens. Siehe Lauer Fischer. Oder Stromausfall.
Ich kann das Gejuble nicht nachvollziehen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Alles easy

von J.M.L. am 29.12.2021 um 21:05 Uhr

Danke für den Kommentar, mir geht es genauso !

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