Zahnärztinnen und Zahnärzte sind – ebenso wie Apothekerinnen und Apotheker – gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung für die Impfung zur Verfügung steht.
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Bestellung und Belieferung
Corona-Impfstoff für Zahnärzte: Das müssen Apotheken beachten
Kommende Woche können auch Zahnarztpraxen erstmalig Corona-Impfstoffe in der Apotheke bestellen, ab der darauffolgenden Woche, der KW 24, sind sie dann in die nationale Corona-Impfkampagne eingebunden. Was die Apotheken bei der Belieferung beachten müssen, hat der DAV nun in einem Dokument zusammengefasst. Außerdem wurde der Leitfaden für die „Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ aktualisiert.
Demnächst sollen auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte ins COVID-19-Impfgeschehen eingreifen. Durch entsprechende Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung und in der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde der Weg dafür freigemacht. Losgehen soll es am 13. Juni, also der KW 24. Zahnarztpraxen, die dann impfen wollen, müssen bis kommenden Dienstag 12:00 Uhr ihre Bestellung in der Apotheke aufgegeben haben. Und zwar in der Apotheke, die sie sonst mit Praxisbedarf versorgt. Das gilt für Vertragszahnarztpraxen und Privatpraxen.
Die Apotheke bestellt die für die KW 24 gewünschten COVID-19-Impfstoffe ‒ wie für Arztpraxen ‒ bis Dienstag, 7. Juni 2022, 18:00 Uhr. Jeweils mit einem separaten Auftrag Vial-bezogen auf Positionsebene „zur Nachlieferung“. Dabei kommen die bekannten BUND-PZN zum Einsatz. Extra BUND-PZN für Bestellung von Zahnärzten sind derzeit nicht in Planung.
Spätestens mit der ersten Bestellung, müssen die jeweiligen Praxen bestätigen, dass sie berechtigt sind, gegen Corona zu impfen. Vertragszahnärztliche Praxen müssen dazu eine
- „Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 CoronaImpfV gemäß § 3 Abs. 4a CoronaImpfV von der zuständigen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer“ in der Apotheke vorlegen.
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Privatpraxen benötigen
- eine Bescheinigung der zuständigen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer über die niedergelassene Tätigkeit als Privatzahnarzt/-zahnärztin aufgrund einer Selbstauskunft der privatzahnärztlich tätigen Person und über die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer und
- eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
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