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AZ-Tipp Verpackungsgesetz
Bis zum 1. Juli müssen alle Apotheken registriert sein
Schon seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes Anfang 2019 haben die damit verbundenen Neuregelungen bei Apotheken nicht nur für Aufmerksamkeit, sondern zum Teil auch für Verunsicherung gesorgt. Nun treten die letzten Änderungen in Kraft: Zum 1. Juli 2022 müssen praktisch alle Apotheken bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister registriert sein – auch diejenigen, die bislang durch die ausschließliche Verwendung vorlizenzierter Verpackungen um eine eigene Registrierung herumgekommen sind.
Ein wesentliches Ziel des Verpackungsgesetzes ist die Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verpackungen insbesondere durch die sogenannte Systembeteiligungspflicht: Wer mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen („systembeteiligungspflichtige Verpackungen“), erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt, ist verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem (Recycling-)System wie beispielsweise dem Grünen Punkt zu beteiligen (§§ 7, 8 VerpackG). Die für Apotheken wichtigsten Neuerungen des Verpackungsgesetzes waren 2019 die Einführung einer Registrierungspflicht in einem bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) geführten öffentlichen Register (§ 9 VerpackG) und die neue Pflicht zur Abgabe von Datenmeldungen an die Zentrale Stelle (§ 10 VerpackG).
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Apotheken treffen diese Registrierungs- und Datenmeldungspflichten nur, wenn sie selbst befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen; für Verpackungen von Waren, die sie schon verpackt – etwa vom Großhandel oder von einem pharmazeutischen Unternehmen – beziehen, müssen sie diese Pflichten nicht erfüllen, da hier das Unternehmen verantwortlich ist, das die Verpackung erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebracht hat.
Eine weitere Ausnahme gilt bislang zudem für Serviceverpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (etwa Tüten, in denen die Waren dem Kunden in der Offizin überreicht werden, aber auch Kruken oder Tuben für die Abgabe von Rezepturarzneimitteln). Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Lieferanten (in der Sprache des Gesetzes: „Vorvertreiber“) der leeren Verpackung zu vereinbaren, dass er die Systembeteiligung und die damit verbundenen Pflichten übernimmt (Vorlizenzierung). Von dieser anwender- und abnehmerfreundlichen Regelung hatten sehr viele Lieferanten im Apothekensektor Gebrauch gemacht, sodass die wesentliche Unsicherheit nur die Frage betraf, ob denn Verpackungen im Botendienst als Serviceverpackungen angesehen werden können oder nicht (siehe AZ 2019, Nr. 38, S. 6).
Zusätzliche Registrierung jetzt notwendig
Leider ändert sich diese praktikable Handhabe nun – jedenfalls hinsichtlich der Registrierungspflicht. Auch wer sich bislang nicht registrieren musste, weil er ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendete und die verpackungsrechtlichen Pflichten damit vom Vorvertreiber erfüllen ließ, muss sich künftig registrieren. Diese Registrierung erfolgt zusätzlich zu der Registrierung, die der Vorvertreiber der vorlizenzierten Serviceverpackung vornimmt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG n.F.). Der Vorvertreiber (Lieferant) muss aber weiterhin für die Erfüllung der sonstigen Pflichten sorgen (Systembeteiligung, Datenmeldungen, ggf. Vollständigkeitserklärung). Der Bezug vorlizenzierter Verpackungen bleibt also sinnvoll und verringert den Verwaltungsaufwand erheblich, selbst wenn nun eine zusätzliche eigene Registrierung verpflichtend ist.
Was Apotheken bei der Registrierung beachten müssen und welche Unsicherheiten weiterhin bei der Einstufung der Botendienstverpackungen bestehen, schildern die Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ
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