Von Medikationsanalyse bis Inhalerschulung

Die pharmazeutischen Dienstleistungen im Detail

Stuttgart - 10.06.2022, 16:00 Uhr

Schulungen für Inhalatoren können nun als pharmazeutische Dienstleistung abgerechnet werden. (x / Foto: Schelbert)

Schulungen für Inhalatoren können nun als pharmazeutische Dienstleistung abgerechnet werden. (x / Foto: Schelbert)


Endlich ist das Geheimnis gelüftet: Seit dem heutigen Freitag ist bekannt, wie die pharmazeutischen Dienstleistungen im Detail aussehen, wer sie in der Apotheke erbringen darf und wie sie vergütet werden. Es handelt sich um zwei einfache Dienstleistungen – Inhalator-Schulung und Blutdruckmessung –  sowie drei komplexe – erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation sowie pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und bei oraler Antitumortherapie. 

Seit dem heutigen Freitag ist endlich bekannt, welche Dienstleistungen die Apotheken künftig auf Kassenkosten erbringen können. Während die Apothekerschaft erklärt, mit dem Ergebnis gut leben zu können, fällt die Antwort der Kassen schmallippig aus: „Der Schiedsspruch ist heute bei uns eingegangen. Wir werden diesen nun prüfen und dann mit den Krankenkassenverbänden das weitere Vorgehen besprechen“, heißt es auf Nachfrage der DAZ. Es gab schon vor Veröffentlichung des Schiedsspruchs Hinweise, dass der GKV-Spitzenverband nicht mit allen Punkten einverstanden ist. Die Frage ist nun, ob die GKV-Seite den Schiedsspruch dennoch schluckt – oder ob sie gegen ihn klagt.

Doch um welche Leistungen geht es denn nun eigentlich? Die ABDA hat eine Leistungsbeschreibung erstellt, die der DAZ vorliegt. Außerdem bereiten ABDA, BAK und der DAV nach eigener Aussage für die Apothekerteams ausführliche Unterlagen vor, in denen alle Aspekte der pharmazeutischen Dienstleistungen detailliert beschrieben und Arbeitshilfen angeboten werden sollen. Alle Unterlagen werden im Mitgliederbereich von www.abda.de zur Verfügung stehen, heißt es. 

Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation

Worin besteht die Dienstleistung?

  • Erhebung aller relevanten Daten in einem strukturierten Patientengespräch: Dabei werden alle Arzneimittel erfasst, die der Patient bzw. die Patientin aktuell einnimmt (Brown-Bag-Review), also nicht nur ärztlich verordnete, sondern auch Selbstmedikation. Außerdem sollen Daten wie Medikationspläne, Anweisungen zur Einnahme/Dosierung oder vorhandenen Entlass- und Arztbriefe berücksichtigt werden.
  • Pharmazeutische AMTS-Prüfung: Dabei soll unter anderem auf Doppelverordnungen, Interaktionen oder ungeeignete Dosierungen bzw. Anwendungszeitpunkte geachtet werden. Außerdem gilt es, unter anderem ungeeignete Darreichungsformen, Anwendungsprobleme oder unerwünschte Wirkungen zu identifizieren – im Gespräch mit den Patient:innen. Bei OTC-Arzneimitteln sollen Indikationen, Präparate und Dosierungen überprüft werden. Falls notwendig, bespricht der Apotheker bzw. die Apothekerin die Lösungsvorschläge mit dem zuständigen Arzt bzw. der Ärztin – vorausgesetzt, die Patient:innen sind einverstanden.
  • Gespräch zwischen Patient:in und Apotheker:in:  Die Patient:innen erhalten bei dieser Medikationsberatung einen (elektronischen) Medikationsplan. Zudem wird der hauptverordnende Arzt / die Ärztin in Kenntnis gesetzt.

Wer darf sie erbringen?

Nur Apotheker:innen, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben.

Wer hat Anspruch darauf?

Patient:innen, die ambulant versorgt werden und mindestens fünf verschiedene Arzneimittel in der Dauermedikation anwenden. Die Zählung bezieht sich nur auf die Arzneimittel, die systemisch wirken oder inhaliert werden und vom Arzt verordnet wurden.

Wie oft?

Einmal jährlich, bei erheblichen Umstellungen der Medikation auch häufiger.

Wo kann die Dienstleistung angeboten werden?

In der Apotheke oder im häuslichen Umfeld der Patient:innen.

Wie viel Geld gibt es?

90,00 Euro (netto)

Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten

Worin besteht die Dienstleistung?

  • Datenerhebung, pharmazeutische AMTS-Prüfung und Gespräch analog zur erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation nach dem Einlösen einer Neuverordnung für immunsuppressive Arzneimittel.
  • Bei Bedarf eine Folgeberatung nach zwei bis sechs Monaten, die sich auf Anwendungsprobleme sowie aktuelle Bedenken und Sorgen des Versicherten bezüglich der Therapie fokussiert.

Wer darf sie erbringen?

Nur Apotheker:innen, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben.

Wer hat Anspruch darauf?

Patient:innen mit verordneten Immunsuppressiva im ersten Halbjahr nach einer Organtransplantation und bei einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums.

Wie viel Geld gibt es?

90,00 Euro (netto) für die erweiterte Medikationsberatung, zusätzlich 17,55 Euro (netto) für die Folgeberatung

Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie

Worin besteht die Dienstleistung?

  • Datenerhebung, pharmazeutische AMTS-Prüfung und Gespräch analog zur erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation nach dem Einlösen einer Erstverordnung für ein orales Antitumortherapeutikum.
  • Ein weiteres Beratungsgespräch zwei bis sechs Monate später mit Fokus auf Anwendungsprobleme sowie aktuelle Bedenken und Sorgen bezüglich der Therapie.

Wer darf sie erbringen?

Nur Apotheker:innen, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben.

Wer hat Anspruch?

Patient:innen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Beginn sowie bei einer neuen Folgetherapie mit oralen Antitumortherapeutika. Bei gleichzeitiger Verordnung von mehreren oralen Antitumortherapeutika wird die Dienstleistung für alle Arzneimittel gemeinsam angeboten und abgerechnet.

Wie viel Geld gibt es?

90,00 Euro (netto) für die erweiterte Medikationsberatung, zusätzlich 17,55 Euro (netto) für die Folgeberatung

Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck

Worin besteht die Dienstleistung?

  • Dreimalige Blutdruckmessung, aus der zweiten und dritten Messung wird ein Mittelwert gebildet.
  • Abhängig vom Mittelwert gibt es konkrete Empfehlungen für Maßnahmen, die durch die Apotheke eingeleitet werden, um erhöhten Blutdruckwerten entgegenzuwirken. Bei Werten oberhalb definierter Grenzwerte wird empfohlen, zeitnah zur weiteren Abklärung den Hausarzt/die Hausärztin aufzusuchen.

Wer darf sie erbringen?

Pharmazeutisches Personal der Apotheke nach einer Standard-Arbeitsanweisung.

Wer hat Anspruch darauf?

Patient:innen mit diagnostiziertem Bluthochdruck und Verordnung eines Antihypertensivums.

Wie oft?

Einmal alle 12 Monate. Bei Änderungen der Blutdruckmedikation auch häufiger.

Wie viel Geld gibt es?

11,20 Euro (netto)

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Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik

Worin besteht die Dienstleistung?

  • Demonstration der Anwendung des Inhalationsdevices nach einem standardisierten Prozess.
  • Übungsmöglichkeit für die Patient:innen mit Placebos des individuellen Inhalationsdevices oder „Dummy-Geräten.

Wer darf sie erbringen?

Pharmazeutisches Personal der Apotheke nach einer Standard-Arbeitsanweisung.

Wer hat Anspruch darauf?

Patient:innen ab 6 Jahren mit einer Neuverordnung eines Inhalationsgeräts (Devices) bzw. bei einem Geräte- oder Devicewechsel.

Wie oft?

Alle 12 Monate möglich, wenn laut Selbstauskunft in den vergangenen 12 Monaten keine Einweisung mit praktischer Übung stattgefunden hat und die Patienten nicht in das Disease Management Programm (DMP) Asthma und COPD eingeschrieben sind.

Wie viel Geld gibt es?

20,00 Euro (netto)


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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