Laut Heilmittelwerbegesetz (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG) darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.
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Verbraucherzentrale geht gegen Werbung mit Corona-Bezug vor
Versandapotheke wegen Nasenspray-Werbung abgemahnt
Prophylaxe vor oder Hilfe bei Corona: Einigen Produkten, die auch in Apotheken erhältlich sind, werden erstaunliche Wirkungen zugesprochen. Verbraucherzentralen gehen nun gegen Werbeaussagen für „Linola Sept“ und „algovir Erkältungsspray“ vor: Gegen den Hersteller der Mund- und Rachenspülung haben sie ein erstinstanzliches Urteil erwirkt, die Versandapotheke Aponeo reagierte bereits auf die Abmahnung.
Seit Beginn der Corona-Pandemie nutzen Anbieter von Gesundheitsprodukten die Sorgen der Menschen für zweifelhafte Werbeversprechen, die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz gehen dagegen nun mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ vor. Dabei nehmen sie auch die Werbung von Apotheken in den Blick.
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Abgemahnt wurde etwa die Berliner Versandapotheke Aponeo. Sie hatte das Medizinprodukt „algovir Erkältungsspray“ unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen“ vermarktet. Es hieß, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona helfen solle. Da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet, mahnte die Verbraucherzentrale die Apotheke ab. Bei Aponeo unterzeichnete man die eingeforderte Unterlassungserklärung und verpflichtete sich, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.
Der Hersteller von „Linola sept“, Dr. August Wolff GmbH & Co. KG, gab sich noch vollmundiger und zeigte sich zugleich weniger einsichtig. Er warb im Netz dafür, dass seine „an COVID-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung“, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent“ sorge. Die Rede war von „Corona-Prophylaxe“, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.
Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz abgemahnt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, zog sie vor Gericht. Die zuständige Kammer des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und gab der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 8. Juni 2022, Az.: 16 O 54/21). Damit darf „Linola sept“-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen. Er kann allerdings noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
1 Kommentar
Algovir
von Klaus Meier am 29.06.2022 um 22:23 Uhr
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