Die wichtigsten Fragen und Antworten

Betreuung bei oraler Antitumortherapie – was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 21.06.2022, 17:50 Uhr

Lange Zeit fand die Behandlung krebskranker Patienten bevorzugt in der Klinik statt. Doch das hat sich geändert. Immer mehr Patienten können ambulant behandelt werden, immer häufiger kann auf eine parenterale Therapie zugunsten einer oralen verzichtet werden. (c / Foto: RFBSIP / AdobeStock)

Lange Zeit fand die Behandlung krebskranker Patienten bevorzugt in der Klinik statt. Doch das hat sich geändert. Immer mehr Patienten können ambulant behandelt werden, immer häufiger kann auf eine parenterale Therapie zugunsten einer oralen verzichtet werden. (c / Foto: RFBSIP / AdobeStock)


Fünf pharmazeutische Dienstleistungen dürfen die Apotheken seit Kurzem anbieten – zwei eher einfache, drei eher komplexe. Die DAZ stellt jede einzeln, Schritt für Schritt, nach dem Schema „Fragen und Antworten“ vor. Heute geht es um die pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie.

Seit Kurzem können Vor-Ort-Apotheken ihren Patient:innen – abrechenbar – „niederschwellige Angebote zur Gesundheitsförderung“ machen. Konkret geht es dabei bislang um fünf pharmazeutische Dienstleistungen, welche die ABDA ausführlich auf ihrer Webseite vorstellt. Eine davon ist die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“. Sie haben dazu noch ein paar offene Fragen? Hier finden Sie Antworten, die DAZ hat das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Worin besteht die Dienstleistung?

Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ umfasst eine der anderen fünf pharmazeutischen Dienstleistungen, nämlich die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“. Fragen und Antworten zu dieser Dienstleistung hat die DAZ bereits vergangenen Montag im Detail vorgestellt.

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Doch das ist nicht alles: „Bei Bedarf erhält der Patient bzw. die Patientin ein weiteres Beratungsgespräch 2 bis 6 Monate im Anschluss an die Medikationsberatung“, erklärt die ABDA dazu. Dann sollen der Hintergrund der oralen Antitumortherapie, Handhabungs- oder Anwendungsprobleme wiederholt erörtert werden. Für aktuelle Bedenken und Sorgen bezüglich der Therapie sollen mit der versicherten Person (und ggf. auch mit der verordnenden Ärztin / dem Arzt) Lösungen gefunden werden.

Anspruch, Hinweise und Hilfen zur Durchführung

Gibt es eine Checkliste, an der man sich orientieren kann?

Auf der Webseite der ABDA heißt es, dass detaillierte Informationen aktuell noch erstellt werden. Vorerst sollen die Dokumente der pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ verwendet werden. 

Gibt es weitere Hinweise und Hilfen zur Durchführung?

Die Apotheke sollte in einem abgeschirmten Bereich, vertraulich beraten. Ein Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfen sollten bereitliegen. Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufe im Team sollten festgelegt werden. Bei der Terminvergabe sollten Stoßzeiten vermieden werden. 

Ansonsten wird bislang auf die „Praktische Durchführung der Dienstleistung“ auf der Webseite zur „erweitereten Medikationsberatung bei Polymedikation“ verwiesen.

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Dort gibt es Informationen zu folgenden Punkten:

  • Vorbereitung des Patient:innengesprächs
  • Patient:innengespräch zur Datenerhebung und Datenerfassung
  • Pharmazeutische AMTS Prüfung
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung detektierter ABP
  • Abschlussgespräch
  • Bericht an den Arzt/die Ärztin
  • Dokumentation

Wer hat Anspruch auf die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“?

Versicherte Personen in der ambulanten Versorgung, die mit einer ärztlich verordneten oralen Antitumortherapie erstmalig ambulant beginnen oder eine weitere ärztlich verordnete orale Antitumortherapie als Folgetherapie beginnen, haben Anspruch auf die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ und damit auf eine „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“. Das heißt: Die Patient:innen befinden sich in den ersten sechs Monaten der Therapie.

Wie oft kann die Betreuung durchgeführt werden?

Einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einer oralen Antitumortherapie bzw. Folgetherapie mit einem neuen ärztlich verordneten oralen Antitumortherapeutikum. Werden mehrerer orale Antitumortherapeutika zum ersten Mal verordnet, soll für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet werden.

Die „erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ soll davon unberührt in Anspruch genommen werden können. Also einmal alle zwölf Monate und bei erheblichen Umstellungen der Medikation auch häufiger.

Sind Hausbesuche möglich?

Die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ kann auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ umfasst die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“.

Qualifikation und schriftliche Vereinbarung

Wer darf in der Apotheke die pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie durchführen?

Nur approbierte Apotheker:innen dürfen die Dienstleistung erbringen, wenn sie eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation erworben haben. Als gleichwertig gelten derzeit: ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie und die Weiterbildung Allgemeinpharmazie. Wie die ABDA auf Anfrage der DAZ mitteilte, sind das Curriculum der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ bzw. vergleichbare Inhalte derzeit kein Bestandteil der Weiterbildung „Onkologische Pharmazie“ der Bundesapothekerkammer. „Daher ist diese Weiterbildung nicht ausreichend, um die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ erbringen zu können“, heißt es.

Muss man die Qualifikation nachweisen?

Die Krankenkasse kann eine gültige Bescheinigung einfordern.

Müssen die Patient:innen etwas unterschreiben?

Ja. Zwischen den Patient:innen und der Apotheke wird eine Vereinbarung geschlossen. Mit der Unterschrift erklären die Patient:innen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Dienstleistung erfüllen. Mit einer zweiten Unterschrift quittieren sie den Erhalt der Dienstleistung. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, Patient:innen erhalten eine Kopie.

Auch Rücksprachen mit Arzt oder Ärztin und der Übersendung des Ergebnisberichts müssen Patient:innen zustimmen. Die Entbindung der Heilberufler:innen von der Schweigepflicht müssen Patient:innen also auch unterzeichnen. Tun sie dies nicht, kann die Dienstleistung aber dennoch erbracht werden.

Die ABDA stellt Vordrucke als Kurz- und Langfassung hier zur Verfügung. Wird die Kurzfassung verwendet, ist in der Fußzeile ein Hinweis zu ergänzen, wo die Langfassung der Vereinbarung zu finden ist – also zum Beispiel in der Apotheke ausgelegt oder auf der apothekeneigenen Homepage.

Muss zusätzlich noch eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz unterschrieben werden?

Nein, das ist nicht notwendig.

Wie kann man die Patient:innen informieren?

Die Apotheke kann geeignete Patient:innen ansprechen. Bei guter Zusammenarbeit mit den Ärzten und Ärztinnen können auch diese eine Medikationsberatung empfehlen. Zur Unterstützung gibt es einen Info-Flyer zur Medikationsberatung für Patient:innen.

Abrechnung und Honorar

Wie viel Geld gibt es?

Die Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie“ kann mit 90,00 Euro netto abgerechnet werden. Die „erneute auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs (2 bis 6 Monate nach dem Medikationsmanagement)“ wird mit 17,55 Euro netto vergütet.

Wie wird abgerechnet?

Abgerechnet wird mit dem Apothekenbeleg für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (SB-pDL), einem nicht personalisiertem Vordruck, jeweils zum Ende eines Quartals. Und zwar entweder mit dem Sonderkennzeichen „erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie“ (SPZN 17716820) oder mit dem Sonderkennzeichen für die „erneute auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs“ (SPZN 17716837). Kommt das vereinbarte terminierte Abschlussgespräch nicht zustande, muss die Apotheke mindestens einen weiteren telefonischen Kontaktversuch unternehmen. Ist dieser auch nicht erfolgreich, darf der Bericht an die Ärztin / den Arzt versandt werden.

Pro Versicherten und Leistungstag ist jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen. Auf einem Beleg können theoretisch bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn sie für ein und denselben Patienten am selben Tag erbracht werden.

Sonder-PZN, Belege und Auszahlung

So werden die Dienstleistungen abgerechnet

Weil sich auf den Belegen Sozialdaten der Versicherten befinden, ist eine Einreichung direkt beim NNF nicht zulässig. Der NNF erhält vom Apothekenrechenzentrum nur die für die Ausschüttung notwendigen Informationen.

Der Krebspatient in der Apotheke

Die weiteren Beiträge der Serie in der DAZ: 


Deutsche Apotheker Zeitung / dm
redaktion@daz.online


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