- DAZ.online
- News
- Recht
- Nationales ...
Wort & Bild-Klage gegen BMG
Nationales Gesundheitsportal – ein Verstoß gegen die Pressefreiheit?
Das im September 2020 gestartete nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de war von Anfang an Kritik und juristischen Angriffen ausgesetzt – insbesondere als das vom Bundesgesundheitsministerium getragene Portal noch mit Google kooperierte. Diese Zusammenarbeit gibt es nicht mehr, doch der Wort & Bild Verlag sieht durch das staatlich finanzierte Info-Angebot nach wie vor die Pressefreiheit verletzt. Heute wurde vor dem Landgericht Bonn verhandelt.
Unabhängige evidenzbasierte Gesundheitsinformationen, die von wissenschaftlichen Einrichtungen stammen, und leicht verständlich sind – das will das nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de den Bürger:innen bieten. Als der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn das Portal im Herbst 2020 startete, freute er sich vor allem über die Kooperation mit Google: Wer über die Suchmaschine gängigen Krankheiten auf der Spur war, erhielt neben seinen Suchergebnissen einen hervorgehobenen Kasten mit kurzen Infos aus dem staatlichen Portal.
Das Portal – vor allem aber die Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit Google – stand von Anbeginn in der Kritik. Sie kam von Verlagen, aber auch von Arzneimittelherstellern. Unter anderem Burda ging juristisch gegen die Zusammenarbeit vor und hatte damit auch Erfolg. Die Zusammenarbeit wurde nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen beendet.
Mehr zum Thema
Kooperation mit Google
Verlage üben massive Kritik an Spahn
BAH-Positionspapier
Arzneimittelhersteller zerpflücken Nationales Gesundheitsportal
Streit um staatliche Gesundheitsinformationen
Google zieht Berufung gegen Burda zurück
Knowledge Panels bei Google
Wort & Bild kämpft weiter für Meinungsvielfalt
Doch auch das jetzt noch existierende Portal ist anderen Anbietern von Gesundheitsinformationen ein Dorn im Auge. So dem Wort & Bild Verlag, aus dem unter anderem die Apotheken Umschau (samt Webseite apotheken-umschau.de) stammt. Er sieht in dem steuerfinanzierten nationalen Gesundheitsportal einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) und das daraus folgende Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Das BMG überschreite mit seinem Angebot die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns und beeinträchtige die unabhängige Presse, so der Vorwurf, den das Medienhaus vor dem Landgericht Bonn geltend macht.
In seiner Klage gegen die Bundesrepublik – vertreten durch das BMG – fordert der Verlag die Untersagung des staatlichen Gesundheitsportals mit journalistisch-redaktionell und pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass (z. B. aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung). Zudem hält er die erst im Sommer 2021 nachträglich geschaffene Rechtsgrundlage für das Portal (§ 395 Abs. 1 SGB V) für verfassungswidrig. Da allerdings nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig und damit nichtig erklären kann, hat der Verlag die Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn und die Vorlage des Gesetzes beim Bundesverfassungsgericht angeregt.
Heute wurde nun vor dem Landgericht verhandelt. Ein Urteil soll am 28. September verkündet werden. Eine Vorlage in Karlsruhe scheinen die Bonner Richter:innen offenbar nicht für nötig zu halten. Der Wort & Bild Verlag erklärte im Anschluss, er habe in der mündlichen Verhandlung nochmals seine Argumente vorgetragen. Hier bleibt man überzeugt: „Die Trennung von Staat und Presse ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Ein staatlich finanziertes Presseangebot wie das von gesund.bund.de beeinträchtigt unserer Meinung nach professionellen Qualitätsjournalismus und damit die Pressefreiheit und Meinungspluralität“.
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags
Spahn verstößt mit Google-Kooperation gegen Pressefreiheit
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte Anfang 2021 in einem Gutachten die Google-Kooperation übrigens ebenfalls für unzulässig befunden. Sie würde nämlich faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führen und dies „könnte […] einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten“. Mit dem Betreiben eines Gesundheitsinformationsportals allein werde jedoch noch nicht ungerechtfertigt in die Pressefreiheit eingegriffen, so die Bundestags-Juristen.
Update der Redaktion am 23. Juni 2022, 9:30 Uhr
Wie das Handelsblatt in seinem Digital Health-Newsletter berichtet, ist die Verhandlung offenbar nicht im Sinne des Wort & Bild Verlags verlaufen. Der Vorsitzende Richter habe deutlich gemacht, dass Gesund.bund.de nicht als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig einzustufen sei. „Es besteht daher kein Anspruch der Klägerin eine Unterlassung des Betriebs von gesund.bund.de zu untersagen“, zitiert ihn das „Handelsblatt“. Den Satz „der Staat darf nicht presserechtlich tätig werden“, gebe es nicht.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.