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Formulierungshilfe COVID-19-Schutzgesetz
Erleichterte Abgaberegeln und Corona-Impfbefugnis sollen verlängert werden
Im Hinblick auf den kommenden Herbst und Winter und die nächste Coronawelle, möchte das Bundesgesundheitsministerium zahlreiche Coronaregeln verlängern. Dazu hat es eine Formulierungshilfe für ein COVID-19-Schutzgesetz vorgelegt. Der Entwurf enthält unter anderem eine Verlängerung der erleichterten Abgaberegeln für Apotheken um ein Jahr. Und auch die Corona-Impfungen in den Apotheken sollen erst einmal weitergehen.
Wichtige Verordnungsermächtigungen, die die Grundlage für zahlreiche Corona-Sonderregelungen bilden, treten spätestens Ende November außer Kraft – ein Jahr, nachdem die epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Bundestag für beendet erklärt wurde. Doch derzeit steigen die Infektionszahlen durch die Omikron-Subtypen BA.4 und BA.5 wieder an – was die Zukunft an Varianten mit neuartigen Erreger- bzw. Immunfluchteigenschaften bringt, ist nicht absehbar. Zudem ist mit einem saisonalen Wiederanstieg der Erkrankungen und somit auch der Hospitalisierungen zum Herbst hin zu rechnen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) möchte sich daher vorbereiten und zum Schutz vor COVID-19 die Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Wintersaison verbessern, zielgerichtete Impfkampagnen ermöglichen und den Schutz der vulnerablen Bevölkerung stärken – ein entsprechender 7-Punkte-Plan wurde vor kurzem vorgelegt.
Nun wurden erste Schritte unternommen, dem Ganzen eine gesetzliche Grundlage zu geben: Das BMG hat eine Formulierungshilfe für einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ kurz COVID-19-SchG vorgelegt. Damit kommt es einigen Wünschen des Corona-Expertenrats nach.
Dem Entwurf zufolge soll die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung nun bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Außerdem ist geplant, die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte bis zum 30. April 2023 zu verlängern.
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Ebenfalls in die Verlängerung gehen sollen die erleichterten Abgaberegeln für Apotheken im Fall der Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln – der Entwurf sieht eine Verlängerung der Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor – und zwar um ein Jahr bis 25. November 2023. Und auch die in der derselben Verordnung geregelten Sondervergütungsregeln für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, sollen weiter gelten. Sie würden abweichend vom Rest der Verordnung zum 1. Oktober 2022 auslaufen. Nun sollen Apotheken dem Entwurf zufolge ein Jahr länger, also bis 1. Oktober 2023, eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung plus 8 Euro bei Abgabe im Botendienst erhalten. Damit werden bewährte Instrumente zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus fortbestehenden Pandemielage verfügbar gehalten, insbesondere zur Versorgung von Risikogruppen mit Präexpositionsprophylaxe, heißt es in der Begründung.
Werbung für Tests weiter erlaubt
Auch die Testverordnung soll im Rahmen des Ganzen angefasst werden: Um breitflächige und niederschwellige Testungen in Rahmen der Pandemiebekämpfung zu erleichtern, soll die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Werbeverbot weiterhin ausgenommen sein, heißt es. Diese Regelung soll dem Entwurf zufolge bis Ende 2023 befristet werden.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen, die es ermöglichen sollen, die aktuelle Situation in den Krankenhäusern auch außerhalb der Intensivstationen besser zu erfassen: Krankenhäuser sollen verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen pro Krankenhaus zu melden. Dafür soll die gesetzliche Grundlage der entsprechenden Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Gleichzeitig möchte das BMG die Ermächtigungsgrundlage, die die Grundlage für die DIVI-Intensivregisterverordnung ist, verstetigen.
Bundestag ist nun am Zug
Das Gesetz soll, wenn es das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, zwei Tage nach der Verkündigung in Kraft treten. Nun liegt der Ball aber erstmal bei den Mitgliedern des Bundestags, die ihrerseits einen Entwurf einbringen müssen, um das Gesetzgebungsverfahren überhaupt anzustoßen.
4 Kommentare
Ohne Notlage...
von Der Informant am 28.06.2022 um 23:12 Uhr
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Impfkampagne
von Dr. Wolfgang Bischofs am 28.06.2022 um 21:59 Uhr
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Wie oft und wie lange noch?
von Horst A. am 28.06.2022 um 20:23 Uhr
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#herzmuskelentzündungsverweigerer
von greedo am 28.06.2022 um 18:51 Uhr
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