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BMG trifft Vorbereitungen
Werden COVID-19-Zertifikate kostenpflichtig?
Aktuell haben Bürgerinnen Anspruch auf die kostenlose Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten, zum Beispiel durch Apotheken. Die entstehenden Kosten trägt aktuell der Staat. Das BMG möchte aber offenbar zumindest die Voraussetzung schaffen, dafür künftig Gebühren zu verlangen. In einer Formulierungshilfe des Ministeriums für ein COVID-19-Schutzgesetz findet sich ein entsprechender Passus.
Der Entwurf einer „Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, kurz COVID-19-Schutzgesetz, den das BMG vorgelegt hat, enthält einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen. Damit sollen das Infektionsschutzgesetz und weitere Vorschriften an das Auftreten neuer Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 angepasst werden und auf das baldige Außerkrafttreten zahlreicher Verordnungsermächtigungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 reagiert werden.
Dem Entwurf zufolge soll unter anderem die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung nun bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Außerdem ist geplant, die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte bis zum 30. April 2023 zu verlängern. Und der Entwurf enthält eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und somit der erleichterten Abgaberegeln für Apotheken um ein Jahr.
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Zudem will das BMG offenbar die Grundlage dafür schaffen, die Kosten für die digitalen Impf-, Genesenen- und Testzertifikate den Bürger:innen aufzudrücken. Aktuell geht das auf Staatskosten. So soll dem Entwurf zufolge in §22a IfSG, der die Vorgaben zu den COVID-19-Zertifikaten enthält, folgender Absatz angehängt werden.
(9) Vorbehaltlicher nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7 oder auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7; für die in Halbsatz 1 genannten Leistungen können angemessene Gebühren erhoben werden.“
Die Absätze 5 bis 7 des §22a IfSG regeln die Ausstellung der digitalen Impf-, Genesenen- und Testzertifikate. Bislang sehen unionsrechtliche Vorgaben eine für Bürger:innen unentgeltliche Ausstellung dieser Zertifikate unter anderem durch Apotheken vor, sollten diese Vorgaben wegfallen und nicht durch nationale Regelungen ersetzt werden, würde die vorgeschlagene Änderung es ermöglichen, die Bürger:innen zur Kasse zur bitten. Auch die kostenpflichtige Anbindung der Leistungserbringer könnte demnach eine gesetzliche Legitimierung erfahren – der DAV erhebt ja von Nicht-Mitgliedern bereits Gebühren für die Anbindung ans Portal.
Bis heute Abend haben die ABDA und andere betroffene Verbände die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Dann liegt der Ball erstmal bei den Mitgliedern des Bundestags, die ihrerseits einen Entwurf einbringen müssen, um das Gesetzgebungsverfahren überhaupt anzustoßen.
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