Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Berlin - 29.06.2022, 16:15 Uhr

Kostenlose PoC-Tests gibt es ab dem 30. Juni nur noch eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Sven Simon)

Kostenlose PoC-Tests gibt es ab dem 30. Juni nur noch eingeschränkt. (c / Foto: IMAGO / Sven Simon)


Die Bürgertests gehen unter neuen Bedingungen in die Verlängerung. Am heutigen Mittwoch wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegenüber dem letzten Entwurf wurde ein wenig nachgefeilt, doch im Grundsatz bleibt es dabei: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird kleiner, ebenso die Vergütung für die Testenden. Dafür erhöht sich der Kontrollaufwand.

Der fließende Übergang ist gesichert: Ab dem morgigen 30. Juni gilt ein neuer § 4a TestV, der nun sehr detailliert regelt, wer noch Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 erhält. Ebenso bestimmt die Norm, welche Personengruppen einen Eigenanteil von 3 Euro zu leisten haben. Gegenüber dem vergangene Woche bekannt gewordenen Entwurf sind zwei weitere Personengruppen zum Kreis der Anspruchsberechtigten hinzugekommen: Auch pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte werden sich weiter kostenlos testen lassen können (§ 4a Abs. Nr. 8 und 9). 

Die Regelung in der heute im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungsverordnung lautet nun folgendermaßen:

§ 4a TestV (gültig ab 30. Juni 2022)

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.    Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

3.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

4.    Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

5.    Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

6.    Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,   

a)    eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder   

b)    zu einer Person Kontakt haben werden, die       

aa)  das 60. Lebensjahr vollendet hat oder       

bb)  aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

7.    Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

8.    Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

9.    Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

10.    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

Ob eine Person eine dieser Bedingungen erfüllt, ist ab morgen ebenfalls nachzuweisen. Was sie dazu dem Leistungserbringer vorlegen müssen, schreiben neue Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 TestV vor.  Das ist zum einen ein amtlicher Lichtbildausweis sowie (wenn der Altersnachweis nicht schon reicht) ein weiterer Nachweis für die Anspruchsberechtigung. Im Fall der medizinischen Kontraindikation (s. o. § 4a Abs. 1 Nr.  2) ist dabei ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original vorzuweisen. Will ein:e Haushaltsangehörige:r eines oder einer Infizierten den Gratis-Test, muss sie einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen.

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Bei den Testungen, zu denen ein Eigenanteil geleistet werden muss, muss die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Testung zu einem in § 4a Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Vergütung sinkt ab 1. Juli

Bei der geplanten Vergütungsabsenkung bleibt es bei dem, was vergangen Freitag bekannt wurde: Für die Bürgertests werden ab dem 1. Juli nur noch 7 Euro plus 2,50 Euro für das Material erstattet. Handelt es sich um einen Test mit Eigenbeteiligung, sind es nur noch 4 Euro plus 2,50 Euro. Die 3 Euro Eigenanteil verbleiben beim Leistungserbringer. Länder, die dies wollen, können diese Eigenbeteiligung übernehmen. Bislang gibt es aber offenbar noch kein Land, das sich dazu bereit erklärt hätte. 

Weniger Geld bekommen fortan übrigens auch die Leistungserbringer, die Labor-PCR-Tests anbieten. Hier wird die Vergütung von 43,56 Euro auf 32,39 Euro abgesenkt. Für Apotheken, die PoC-NAT-Tests anbieten, bleibt es bei 30 Euro.

Überdies dürfen nach der geänderten Verordnung keine neuen Teststellen beauftragt werden. Für Apotheken hat dies keine Relevanz, da diese auch ohne Beauftragung zur Leistungserbringung berechtigt sind.

Eine weitere Änderung gibt es in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 TestV – hier gibt es einen neuen Verweis auf die Liste zulässiger Antigentests. Zulässig sind die Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind – und diese ist nun auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar.

Die neue Verordnung ist gültig bis zum Ablauf des 25. November 2022.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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5 Kommentare

neue Testverordnung

von Konni am 30.06.2022 um 17:47 Uhr

Die neue Verordnung ab 30.6. ist ein Witz, was die Nachweisführung angeht. Wie soll eine zutestende Person einen Nachweis mit Stempel und Unterschrift von einer Gesundheitseinrichtung, in der sie jemanden besuchen oder sich selbst in Behandlung begeben muss, in der Teststelle vorlegen, wenn sie doch nur mit einem Test überhaupt hineingelangt.
Für Veranstaltungen in einem Innenraum müssen laut Test-VO 3,00 € zugezahlt werden. Geht jemand auf Kreuzfahrt oder will fliegen, muss der Test laut Auskunft vom Gesundheitsamt komplett selbst bezahlt werden, da ein rein privates Vergnügen zu Grunde liegt. Ist eine Veranstaltung in einem Innenraum .(Kino, Theater, Sportveranstaltung usw.) den kein privates Vergnügen?
Als eine von 2 übriggebliebene Teststellen im Landkreis Barnim
kann mir das Gesundheitsamt keine meiner Fragen beantworten, was die Nachweisführung angeht. In den nächsten Wochen "werden sich Antworten finden".
Und was mache ich morgen, wenn der Ansturm losgeht?
Bei dem zusätzlichen Aufwand für Arbeit und Sachkosten ist die Kürzung der Leistungen pro Test eine Frechheit.

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AW: neue Testverordnung

von Fred Zettel am 02.07.2022 um 10:11 Uhr

Ja es ist komplizierter geworden und die zu Testenden müssen ein Formular ausfüllen und unterschreiben, aber so wird Betrug besser gegengewirkt, denn man benötigt Ausweisnummer und Unterschrift um Geld vom Staat für den Test zu bekommen. Und die Nachweismöglichkeiten sind deutlich verbessert. Ich begrüsse dies auch wenn der Aufwand größer ist und der Verdienst kleiner, aber es wird weniger betrogen und das ist doch für alle die ehrlich gegen diese Pandemie arbeiten ein Segen, oder geht es Dir nur um Gewinnmaximierung, dann solltest Du es lassen. Andere bekommen das hin!

Testen für Alle nun in 3 Gruppen!

von Fred Zettel am 30.06.2022 um 13:10 Uhr

So wie ich das sehe gibt es jetzt 3 Gruppen von Testenden. 1 Die Gruppe die sich kostenlos testen lassen dürfen.2. Die Gruppe die nur 3 € bezahlen, aber eine Selbstauskunft abgeben müssen und die 3. Gruppe die den Test vollständig bezahlen müssen, also mindestens 9,50€ ( 7 € für die Testdurchführung und 2,50 € für den Test). Wo liegt also das Problem, mit Nachweisen, Selbstauskünften und etwas Gelassenheit sollte dies für keine Teststelle ein Problem darstellen. Wir machen dies seit 3/21 und jedes Quartal ändert sich was und jammern hat noch nie geholfen!

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Neue TestV

von Antimon am 30.06.2022 um 6:11 Uhr

Von fließendem Übergang kann ja wohl nicht die Rede sein, wenn nicht mal 24 Stunden zwischen Veröffentlichung und Geltung liegen....aber das kennen wir ja schon aus den letzten Jahren. Aber im Ernst, wie soll bitte die Qualität steigen, wenn wir weniger Vergütung und mehr Bürokratie aufgebrummt bekommen?

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AW: Neue TestV

von Fred Zettel am 30.06.2022 um 14:16 Uhr

Naja, so viel weniger ist die Vergütung auch nicht für die Testdurchführung(1€)! Qualitätssteigerung hat nichts mit Geld zu tun, sondern steigt durch Erfahrung und Kompensationsmechanismen. Vielleicht sollte man sich eher "Infektionsminimierung" auf die Fahnen schreiben als "Gewinnmaximierung", wir als kleiner Verein der kommunal beauftragt ist und nur mit Ehrenamtlichen Helfern jeden Tag testen ( auch an allen Sonn- und Feiertagen) sind angetreten um diese Pandemie zu bekämpfen und nicht um Gewinne zu machen!

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