Neue Dokumentationspflichten nach der Testverordnung

Lauterbach: „Der Aufwand ist überschaubar“

Berlin - 30.06.2022, 16:45 Uhr

Karl Lauterbach glaubt nicht, dass die neue Testverordnung zu viel Bürokratie verursacht. (b/Foto: IMAGO / IPON)

Karl Lauterbach glaubt nicht, dass die neue Testverordnung zu viel Bürokratie verursacht. (b/Foto: IMAGO / IPON)


Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat die seit heute geltenden neuen Regelungen für Bürgertests gegen Kritik verteidigt. Auch der bürokratische Aufwand sei „überschaubar“, erklärte er im ZDF-Morgenmagazin. Was müssen testende Apotheken jetzt tatsächlich zusätzlich dokumentieren?

Seit heute gibt es kostenlose Bürgertests nur noch für bestimmte, in der Testverordnung explizit genannte, Personengruppen. Hinzu kommt ein enger Kreis Anspruchsberechtigter, der einen Eigenanteil von 3 Euro zu zahlen hat – sofern diesen nicht das Land oder möglicherweise sogar die Teststelle selbst übernimmt. Diese Einschränkungen sieht gerade unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes nicht jeder gern. Auch testende Apotheken sind angesichts der neuen Aufgabe, die jeweilige Anspruchsberechtigung herauszufinden und zudem zu dokumentieren, nicht allzu begeistert – zumal sich auch die Vergütung verringert. 

Doch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verteidigte diesen Schritt heute im ZDF-Morgenmagazin. „Die Tests sind wertvoll, sie sind wichtig“, räumte er ein – er hätte sie zwar gern weiterhin komplett kostenlos angeboten. „Aber das konnten wir uns nicht mehr leisten“, so der Minister. Teilweise hätten die Bürgertests mit bis zu 1 Milliarde Euro pro Monat zu Buche geschlagen. Man habe sie daher einschränken müssen. Lauterbach setzt darauf, dass mit der neuen Verordnung auch der Betrug im Zaum gehalten wird. Ganz verhindern lasse er sich nicht. Aber die neue Regelung sei schon besser als die alte. „Man muss immerhin etwas dokumentieren“. Die gesammelten Dokumentationen werden dann gesammelt – und hieraus lassen sich dann Stichproben ziehen und überprüfen.

Alte und neue Dokumentationspflichten

Tatsächlich zählt zur notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation der Teststellen neben den zuvor schon zu erhebenden Daten (z. B. Name, Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person), jetzt bei der Abrechnung von Leistungen mit Eigenbeteiligung auch die Selbstauskunft. Diese Selbstauskunft muss die Angabe enthalten, dass die Testung zu einem in § 4a Abs. 1 Nr. 6 oder N. 7 TestV (siehe Kasten unten) genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 TestV). Diese Dokumentation ist nach wie vor grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren (das Testergebnis abweichend nur bis Ende 2022). Näheres hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Wer hat eine Eigenbeteiligung zu leisten und eine Selbstauskunft zum Zweck der Testung abzugeben?

(6) Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,  

a)    eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder  

b)    zu einer Person Kontakt haben werden, die      

aa)  das 60. Lebensjahr vollendet hat oder      

bb)  aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

(7) Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.

§ 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV

Lauterbach ist aber überzeugt: „Der Aufwand ist überschaubar“. Man dokumentiere auf einem Formblatt, das auch die Testzentren aus dem Netz herunterladen könnten, dass die Kriterien erfüllt seien. „Es wäre gezielter Betrug, wenn man hier lügt“, so Lauterbach – und der ist strafbar. Allerdings ist ein so pauschales Formblatt noch nicht spontan im Netz auffindbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich dies ändert.

Ein anderes Formblatt hält das BMG hingegen bereits auf seiner Webseite zum Download bereit: Dieses können Menschen verwenden, die sich kostenlos testen lassen wollen, weil sie jemanden in einem Pflegeheim besuchen wollen (und der Test nicht direkt vor Ort gemacht wird). Darauf bestätigt das Pflegeheim, dass Person X erklärt hat, eine bei ihm betreute und untergebrachte pflegebedürftige Person zu besuchen. Dieses Formblatt ist in der Teststelle vorzulegen, um seinen Anspruch glaubhaft zu machen. Ein entsprechendes Formblatt wäre auch für Besuche von Klinikpatienten vorzulegen.

Anspruch für pflegende Angehörige

Kurzfristig wurde in der Testverordnung auch noch ein Anspruch für pflegende Angehörige aufgenommen: Auch sie erhalten die Bürgertests weiterhin kostenlos. Sie müssen dafür ebenfalls glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Das gilt auch für Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen, heißt es auf der Webseite des BMG.

Persönliches Budget

Mit einem persönlichen Budget können Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Es ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen. In der Regel erhält der behinderte Mensch eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben.

Aktualisierte Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests finden Sie auch auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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