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Einverständniserklärung bei PoC-Tests in der Apotheke
ABDA stellt Formblätter zur Verfügung
Nach Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung hält die ABDA nun zwei neue Formblätter für die Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke bereit. Sie dienen zur Dokumentation der Selbstauskunft und der Einverständniserklärung.
Seit vergangenem Donnerstag gelten neue Regeln für Bürgertests. Wer noch testet, muss sich zuvor nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen lassen, dass die Person, die getestet werden möchte, auch einen Anspruch darauf hat. Die Dokumentation – auch über eine etwaige 3-Euro-Eigenbeteiligung – soll Betrügereien schwerer machen. Daneben können Tests für Selbstzahler angeboten werden – diese müssen ihre Gründe selbstverständlich nicht erklären.
Noch feilt die ABDA an ihrer umfassenden Handlungshilfe zur Durchführung von Corona-Tests in Apotheken. Doch zwei auf den 1. Juli 2022 datierte Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer (BAK) zur Qualitätssicherung hat sie bereits auf ihrer Webseite im Mitgliederbereich eingestellt (Themen > Versorgungsfragen > Informationen über das Coronavirus, dort unter COVID-19-Zertifikate). Konkret geht es um zwei Formblätter, und zwar Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke. Eines ist für Personen mit Anspruch nach § 4a TestV und eines für Selbstzahler.
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Die Einverständniserklärung in der Bürgertest-Arbeitshilfe berücksichtigt zusammen mit der Bescheinigung über das Testergebnis des Antigentests die alten wie auch die neuen Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung für die Abrechnung und Dokumentation. So kann dort ein Kreuzchen gesetzt werden, welcher der vielfältigen Gründe für einen Bürgertest vorliegt und ob es sich um einen Fall mit 3 Euro Eigenbeteiligung handelt und diese auch geleistet wurden. Es findet sich darin auch der Link auf ein weiteres, vom Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung gestelltes Formular, das Menschen verwenden können, die jemanden in einem Pflegeheim besuchen.
Die BAK weist darauf hin, dass diese Einverständniserklärung bis zum 31. Dezember 2024 gespeichert oder aufbewahrt werden muss.
Zudem enthalten beide Arbeitshilfen allgemeine Hinweise zur Durchführung des Tests. Sie beziehen sich auf die Probenahme mittels Nasopharyngealabstrich. Führt die Apotheke den Abstrich in anderer Weise durch, ist dies in der Vorlage entsprechend anzupassen. Ebenso muss diese Vorlage angepasst werden, wenn statt des PoC-Antigentests ein überwachter Antigentest zur Eigenanwendung genutzt wird.
Patient:innen, die dies wünschen, sollte laut BAK die Einverständniserklärung kopiert und mitgegeben werden.
Was weitere Fragen angeht, verweist die BAK derzeit noch auf die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums rund um COVID-19-Tests.
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