Korrektur, Ergänzung und Abweichung von Verordnungen

In diesen zwölf Fällen dürfen Apotheken E-Rezepte „heilen“

Stuttgart - 08.07.2022, 07:00 Uhr

Sollte von der ursprünglichen ärztlichen Verordnung abgewichen werden, dann muss der in der Apotheken generierte Abgabedatensatz mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) signiert werden. (b/Quelle: KBV / Markierungen: DAZ)

Sollte von der ursprünglichen ärztlichen Verordnung abgewichen werden, dann muss der in der Apotheken generierte Abgabedatensatz mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) signiert werden. (b/Quelle: KBV / Markierungen: DAZ)


E-Rezepte sollen dazu beitragen, dass zukünftig deutlich weniger ärztliche Verordnungen mit Fehlern im Umlauf sind. Zugleich wird es Apotheken ermöglicht, E-Rezepte nachträglich zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Auch eine Abweichung von der ursprünglichen Verordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In welchen Fällen dürfen Apothekerinnen und Apotheker E-Rezepte „heilen“?

Bereits beim Ausstellen der E-Rezepte in der Arztpraxis sorgt die jeweilige Software dafür, dass gewisse Vorgaben erfüllt sind, damit Patientinnen und Patienten eine möglichst korrekte Verordnung an eine Apotheke leiten können. Doch auch im E-Rezept-Zeitalter werden fehlerhafte Verordnungen im Umlauf sein und so kommt es nach wie vor auf die Apothekerinnen und Apotheker an, diese zu finden und nach Rücksprache mit der Arztpraxis zu korrigieren.

In der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung (gemäß § 300 Absatz 3 SGB) zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband wurden unter anderem die Fälle vereinbart, in denen eine nachträgliche Rezeptänderung durch die Apotheke zulässig ist. Nicht dazu gehört die Prüfung bzw. Aktualisierung der Versichertenstammdaten. Hierzu zählen die persönlichen Daten der versicherten Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht), Informationen zur Krankenversicherung sowie Angaben zum Versicherungsschutz und zur Kostenerstattung. Sollte es E-Rezept-Patienten also zukünftig erst in der Apotheke auffallen, dass sich ihre Wohnadresse, die Krankenkasse oder der Zuzahlungsstatus geändert hat, dürften Apotheken diese Angaben nicht verändern.

VSDM obliegt den Praxen

Das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist explizit für die Vertragsärzte und -psychotherapeuten vorgesehen. Diese müssen bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal überprüfen, ob alle Angaben noch aktuell sind, und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen. Anderenfalls ist gesetzlich in § 291 Absatz 2b SGB V vorgesehen, dass Honorarkürzungen drohen. Mit dem VSDM können die Praxen zudem elektronisch prüfen, ob die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gültig ist. Versicherte müssen aber beispielsweise eine Adressänderung nicht der Praxis, sondern stets ihrer jeweiligen Krankenkasse mitteilen. Beim nächsten Besuch in der Praxis wird die neue Adresse auf die eGK geschrieben und in die Patientendatei übertragen.

Ärztinnen und Ärzte sollen E-Rezepte nur aus einem formell korrekten Datensatz generieren. Fehlen Angaben oder würden diese zu unklaren Verordnungen führen, sollen die Praxisverwaltungssysteme dies entsprechend signalisieren. Wurde das E-Rezept in der Praxis schließlich per qualifizierter elektronischer Signatur (QES) freigegeben, können keine nachträglichen Änderungen mehr an der Verordnung vorgenommen werden. Apotheken könnten fehlerhafte Verordnungen jedoch gemäß Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung im Abgabedatensatz „heilen“. In der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung findet man die zwölf Schlüssel beziehungsweise Fälle, in denen das möglich ist:

  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
  • Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
  • Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
  • Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung
  • Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge
  • Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu sieben Tagen bei Entlassverordnungen
  • Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel / Fälle vorliegt

Für die Apothekenpraxis beruhigend erscheint die Existenz des Schlüssels 12. Dieser ermöglicht eine „freitextliche Dokumentation der Änderung“ in den Fällen, in denen keiner der Schlüssel 1 bis 11 anzuwenden ist. Es wird demnach auch bei E-Rezepten möglich sein, der Krankenkasse ergänzende Informationen für die Abrechnung zu geben, wie sie heute handschriftlich auf dem Papierrezept vermerkt werden.

Signatur erforderlich

Sollte von der ursprünglichen ärztlichen Verordnung abgewichen werden, dann muss der in der Apotheken generierte Abgabedatensatz mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) signiert werden. Abhängig vom jeweiligen Warenwirtschaftssystem werden neben Einzel- auch Komfort-Stapelsignaturen unterstützt. Bei unveränderten E-Rezepten reicht das automatische Abzeichnen durch die elektronische Institutionskarte (SMC-B) aus.

Der Abgabedatensatz der Apotheke wird auf dem E-Rezept-Server gespeichert. Zusammen mit den Rezeptdaten (ausgestellt in der Arztpraxis) sowie dem Quittungsdatensatz der Gematik ergeben sich die abrechnungsrelevanten Daten.

Für die unmittelbare Korrektur, Ergänzung oder Abweichung von Verordnungen ist der HBA zunächst nicht erforderlich. So sind auch PTA in der Lage, diese durchzuführen. Erst im Nachhinein, bei der Rezeptkontrolle, müssen die Approbierten per Einzel- oder Stapelsignatur mittels HBA die Änderungen signieren und freigeben.


Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


4 Kommentare

Ich bin kein Heiler

von J.M.L. am 15.07.2022 um 9:22 Uhr

Ich bin kein Heiler und ich heile auch auf meine Kosten keine falsch ausgestellten Rezepte !

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

was wir so"Dürfen"

von Dr. House am 12.07.2022 um 11:58 Uhr

Man muss sich dass mal vorstellen. Wir "dürfen" über 100€ pro Jahr(!) für einen elektronischen Heilberufsausweis bezahlen, damit wir die Fehler die Ärzte korrigieren "dürfen" und so vielleicht eine Retax durch die Krankenkasse abwenden können. Warum bezahlen wir nicht gleich morgens bei Arbeitsantritt vor der Apotheke Eintritt? Der HBA ist nichts anderes! Wir bezahlen jeden Monat 10€ Eintritt, damit wir arbeiten dürfen! Und das betrifft Inhaber und Angestellte, die Inhaber bezahlen ja schon länger diesen "Eintritt" (Kassenabschlag, Retaxationen bei Ärztefehlern, Gemeinwohlpflichten, ...)

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Hey

von Karl Friedrich Müller am 08.07.2022 um 15:45 Uhr

ich will nichts "heilen" (müssen). Wenn das alles schon eingeführt wird,, wird es auch Zeit, dass die schlampig ausgestellten Rezepte der Vergangenheit angehören. Fehler können immer mal passieren, ok. Aber so wie jetzt geht es nicht weiter. Die Dateien müssen bereinigt werden, dass kein Schrott, der schon teilweise ein Jahrzehnt a.H. ist (also gar nicht mehr gelistet ist) auf dem Rezept erscheint. Dass der Arzt keine Ahnung hat, dass er Reimporte verordnet oder überhaupt a.H. Artikel.
Es geht weiter überhaupt nicht, dass WIR auch noch dafür verantwortlich gemacht werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Apotheker als Kontrolleure!

von Thomas Eper am 08.07.2022 um 11:01 Uhr

Also bleiben die Apotheker weiterhin die Kontrolleure für die Richtigkeit der Verordnungen.
Fehlerfreie Verordnungen sind im Digitalisierungszeitalter immer noch nicht möglich!? Warum nicht?
Und wenn der Kontrolleur (Apotheker) den Fehler des Ausstellers übersieht, zahlt er dafür (Retax), nicht der Fehlerverursacher! Danke an die begnadeten Verhandler der DAV! Die Gelegenheit diesen Skandal abzuschaffen, mal wieder verpasst.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.