- DAZ.online
- News
- Recht
- GKV-SV muss Klage bis ...
Pharmazeutische Dienstleistungen
GKV-SV muss Klage bis September begründen
Seit Anfang der Woche ist klar: Der GKV-Spitzenverband klagt gegen den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Was genau der Verband beanstandet, weiß man auch beim zuständigen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg noch nicht. Dort hat man der Kassenseite nun erstmal bis Mitte September Zeit eingeräumt, um die Klage zu begründen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mittlerweile bestätigt, dass die Klage des GKV-Spitzenverbands gegen den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen eingegangen ist. Allerdings wurden nach Auskunft eines Sprechers noch keine konkreten Anträge gestellt. Auch die Begründung der Klage steht noch aus. Erst einmal ging es der Kassenseite offenbar darum, die Frist zu wahren: Die Klage musste nämlich binnen eines Monats ab Zustellung des Schiedsspruchs erhoben werden. Nun muss der GKV-Spitzenverband die Begründung nachreichen. Hierfür wurde ihm per Richterbeschluss bis Mitte September Zeit gegeben.
Mehr zum Thema
Pharmazeutische Dienstleistungen
GKV-Spitzenverband klagt gegen Schiedsspruch
Es spricht aber viel dafür, dass sich der GKV-Spitzenverband gegen die Preise der Dienstleistungen wendet. Hier konnte auch vor der Schiedsstelle kein Konsens gefunden werden, sodass die Preise mit Stimmenmehrheit festgesetzt wurden. Dasselbe gilt für die Dienstleistung der standardisierten Risikomessung des Blutdrucks – sie dürfte damit die einzige Dienstleistung sein, die wackeln könnte.
Da die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt der von der Schiedsstelle festgelegte Vertragsinhalt vorerst weiter. Ein Eilantrag, mit dem die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist bislang nicht bei Gericht eingegangen. Dazu müsste aber auch klar sein, was genau der GKV-Spitzenverband erreichen will – und mit welcher Begründung. Etwas Geduld ist also noch gefragt. Wie es dann im Herbst weiter geht, hängt nicht zuletzt davon ab, wie schnell die Argumente ausgetauscht werden können. Möglicherweise gelingt es dem Gericht auch erneut, einen Vergleich und damit einen raschen Abschluss des Verfahrens herbeizuführen.
1 Kommentar
Klagebegründung
von Roland Mückschel am 14.07.2022 um 16:40 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.