Erst ab Juli 2026

Blutzuckerteststreifen vorerst nicht aufs E-Rezept

Stuttgart - 20.07.2022, 07:00 Uhr

Blutzuckerteststreifen dürfen noch nicht auf E-Rezepten verordnet werden. (x / Foto: fotoart-wallraf/AdobeStock)

Blutzuckerteststreifen dürfen noch nicht auf E-Rezepten verordnet werden. (x / Foto: fotoart-wallraf/AdobeStock)


Ab 1. September soll das E-Rezept flächendeckend ausgerollt werden, allerdings zunächst ausschließlich für „normale“ Arzneimittel zulasten der GKV. Alles andere, wie Hilfsmittel, Betäubungsmittel und Sprechstundenbedarf, muss vorerst weiter auf Muster 16 verschrieben werden. Das gilt auch für Blutzuckerteststreifen, die künftig separat verordnet werden müssen und nicht mehr mit Arzneimitteln zusammen auf ein Rezept können.

Mischverordnungen zulasten der GKV sind nicht erlaubt. So dürfen beispielsweise Arzneimittel und Hilfsmittel nicht zusammen auf ein Rezept. Das ist im Hirn aller, die in einer Apotheke pharmazeutisch arbeiten, eingebrannt. 

Ein Ausnahmefall, in dem Mischverordnungen erlaubt sind, sind Blutzuckerteststreifen. Sie dürfen gemeinsam mit Arzneimitteln verschrieben werden, was in der Praxis auch durchaus passiert. Mit der Verbreitung des E-Rezepts müssen Ärztinnen und Ärzte diese Gewohnheit aber umstellen. 

Denn Blutzuckerteststreifen können noch nicht auf E-Rezepten verordnet werden. Darauf wies der Bayerische Apothekerverband (BAV) vergangene Woche seine Mitglieder in einem Rundschreiben hin. Das sei erst ab 1. Juli 2026 möglich. Dem Schreiben zufolge ist den Rechenzentren aufgefallen, dass Teststreifen unzulässigerweise auf E-Rezepten verordnet und von Apotheken abgerechnet wurden. Aktuell können nur Arzneimittel zulasten der GKV elektronisch verschrieben werden und auch nur solche, die keinerlei Sonderregeln unterliegen. 

Der Verband weist in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hin, in welchen Fällen E-Rezepte aktuell nicht zulässig sind und erst in späteren Ausbaustufen ermöglicht werden. Zunächst weiter auf Papier erfolgen muss demnach die Verordnung von

  • Betäubungsmitteln
  • T-Rezepten
  • Hilfsmitteln
  • weiteren von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten, etwa Verbandmittel und eben Teststreifen
  • Sprechstundenbedarf
  • Blutprodukten
  • Digitalen Gesundheitsanwendungen
  • sowie Verordnungen zulasten anderer Kostenträger, wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc.
  • und zulasten der PKV.

Letztere regle der PKV-Verband schreibt der BAV. Der Verband der privaten Krankenversicherungen erklärte im Juni auf Nachfrage der DAZ, dass die Einführung des E-Rezepts auch in der PKV in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) stehe. Die ersten PKV-Unternehmen wollen einem Sprecher zufolge Ende 2022, Anfang 2023 direkt mit einer ePA 2.0 mit erweiterten Funktionen – etwa dem Impf- und Mutterpass – einsteigen. In diesem Zusammenhang werde den Versicherten dann voraussichtlich auch die Nutzung des E-Rezepts angeboten werden können. Einen verbindlich definierten Zeitplan soll es zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben haben.  


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Revolutionärer dgiitaler Fortschritt!

von Thomas Eper am 20.07.2022 um 11:47 Uhr

Das ist ja der Wahnsinn! Was für ein Fortschritt.
Für alle Beteiligten massive Erleichterungen auf allen Ebenen.
Wette, dass 50 der Praxen das nicht hinbekommen werden, was geht und was nicht!
Das gibt ein Chaos.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

eine Schildbürgerstreich

von Thomas B am 20.07.2022 um 10:42 Uhr

Und wieder viele Gründe, warum das e-Rezept kaum einer wirklich ernst nimmt. BtM und klingt logisch. So gross ist das Vertrauen dann halt doch nicht. Das zaubert dem geneigten Leser das erste Lächeln ins Gesicht.
Aber dass digitale Anwendungen nicht digital verordnet werden dürfen ist echter Brüller.....

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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