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Kein Pflichtfeld
Gematik: E-Rezepte ohne Dosierangabe sind doch möglich
Bisher hatte die Gematik stets betont, Ärztinnen und Ärzte könnten keine E-Rezepte ohne Dosierangabe in den Fachdienst laden. Nun korrigiert sich die Gesellschaft auf erneute Nachfrage der DAZ: Wegen eines Schlupflochs in der AMVV ist die Dosierangabe demnach doch keine Pflicht.
Fehlende Dosierangaben auf dem Papierrezept sind einer der neuesten Lieblings-Retaxgründe mancher Krankenkassen. Aus Sicht des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) handelt es sich dabei allerdings um einen unbedeutenden Formfehler – der Verband geht nach eigenen Angaben sehr erfolgreich gegen solche Beanstandungen vor. Dennoch: Für die betroffenen Apotheken bedeuten sie Mehrarbeit und in einigen Fällen gar schlaflose Nächte für die Inhaberinnen und Inhaber – nämlich insbesondere dann, wenn Hochpreiser-Verordnungen auf Null retaxiert werden.
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Mit dem E-Rezept sollte alles besser werden, so das Versprechen der Gematik: Retaxationen wegen Formfehlern sollten mit Einführung der elektronischen Verordnungen weitgehend passé sein, denn in den Fachdienst könnten Ärztinnen und Ärzte nur korrekt ausgefüllte E-Rezepte laden. Auch auf konkrete Nachfragen der Redaktion hatte die Gesellschaft stets betont, E-Rezepte ohne Dosierangaben auszustellen, sei nicht möglich.
Gematik rudert zurück
Nun rudert die Gematik jedoch zurück: Auf erneutes Nachhaken der DAZ, wie es denn sein könne, dass mehrere Apotheker:innen der Redaktion über solch fehlerhafte Verordnungen berichteten, räumt die Gematik ein: „Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird.“
Die DAZ bat zudem eine Praxis, den ultimativen Test zu machen – und tatsächlich liegt der Redaktion nun ein E-Rezept ohne Dosierangabe vor. Auch das Kürzel „Dj“ ist nicht vermerkt. Welches Schlupfloch bietet die AMVV?
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 AMVV gilt:
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
(…)
7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (…)“
Eine Dosierangabe ist demnach Pflicht, es sei denn, der oder die Verordnende händigt dem Patienten oder der Patientin eine schriftliche Dosieranweisung aus. Diese kann auch in einen Medikationsplan integriert sein. Dann allerdings muss die Ärztin oder der Arzt dies auf dem Rezept kenntlich machen – dafür kann das Kürzel „Dj“ genutzt werden.
Es gibt allerdings eine in der AMVV genannte Ausnahme von dieser Regel: Sie greift, wenn das Arzneimittel direkt an die verschreibende Person abgegeben wird. Dann kann auf die Dosierung auf dem Rezept verzichtet werden. Die Folge ist also, dass die Gematik diese Angabe nicht als Pflichtfeld hinterlegt hat – ein Ärgernis für die Apotheken, denen bekanntermaßen bei fehlender Dosierangabe Retaxationen vonseiten der Krankenkassen drohen.
2 Kommentare
p.s.
von Michael Weigand am 22.07.2022 um 15:41 Uhr
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schöne neue Welt...
von Michael Weigand am 22.07.2022 um 15:10 Uhr
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