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Bei Verordnung auf Rezept
Ibu-Zäpfchen statt Saft – geht das einfach so?
Eltern, deren Kinder Schmerzen oder Fieber haben und die diese mit Ibuprofen- oder Paracetamol-Saft behandeln wollen, haben derzeit schlechte Karten: Beide Wirkstoffe sind in kindgerechten Darreichungsformen kaum zu bekommen. Doch wie flexibel können Apotheken agieren? Können sie, wenn Ibuprofen-Saft verordnet ist, aber nur Zäpfchen verfügbar sind, diese einfach gegeneinander austauschen?
Die Lieferschwierigkeiten bei Paracetamol-Säften haben nun dafür gesorgt, dass auch Ibuprofen-Suspensionen für Kinder nicht mehr lieferbar sind. Ibuprofen-Säfte sind normalerweise von zahlreichen Anbietern in einer Konzentration von 2 % oder 4 % erhältlich. Derzeit sind alle Stärken und Anbieter defekt. Ibuflam findet sich mittlerweile auch auf der Engpassliste des BfArM. Eine Möglichkeit, die kleinen Patienten zu versorgen, ist – sofern noch vorrätig – der Austausch durch Suppositorien. Diese sind in den Stärken 60 mg und 125 mg erhältlich und werden wie die Suspensionen nach Gewicht dosiert.
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Laut § 3 SARS-CoV-2 AMVV (gültig bis 25.11.2022) dürfen wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgetauscht werden, wenn sie nicht lieferbar oder vorrätig sind. Arzneimittel, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind, dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt abgegeben werden. Daher kann die Darreichungsform ausgetauscht werden, wenn die Praxis kontaktiert wurde.
So wird bedruckt
Laut § 2 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2 AMVV wird dies mit dem Sonderkennzeichen 02567024 Faktor 5 oder Faktor 6 gekennzeichnet. In diesem konkreten Fall müssen Sie den Faktor 6 aufdrucken, da derzeit kein Ibuprofen-Saft lieferbar ist – weder Rabattartikel noch ein preisgünstiger Artikel. Zusätzlich sollten Sie dies noch mit einem Vermerk mit Datum und Unterschrift dokumentieren.
Für die Rezeptur besser ein neues Rezept
Bei der Abgabe einer Suspension als Rezeptur rät das DeutscheApothekenPortal, das Rezept vom Arzt ändern zu lassen, solange es keine offizielle Stellungnahme dazu gibt. Denn laut § 2 Absatz 1 Nummer 4a SARS-CoV-2 AMVV braucht es für Rezepturverordnungen andere Vorgaben als für Fertigarzneimittel. Außerdem findet man im § 1 Absatz 3 SARS-CoV-2 AMVV keine Angabe dazu, ob ein Austausch in eine Rezeptur zulässig ist. Daher gehen die Abrechnungsexperten davon aus, dass das Rezept vom Arzt korrigiert werden muss.
Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) hält es hinsichtlich der Herstellung einer Rezeptur bei Lieferengpässen für die retaxationssicherste Variante, ein neues Rezept mit der Verordnung der Rezeptur in der Arztpraxis abzufragen. Die Abgabe einer Rezeptur, obwohl ein Fertigarzneimittel verordnet wurde, stellt ihrer Ansicht nach ein erhöhtes Retaxationsrisiko dar.
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