Begründung der KBV

Warum die Dosierungsangabe kein Pflichtfeld beim E-Rezept ist

Stuttgart - 03.08.2022, 07:00 Uhr

Dosierung fehlt? Auch beim E-Rezept müssen die Formalien nicht komplett sein. (s / Foto: Pharmatechnik)

Dosierung fehlt? Auch beim E-Rezept müssen die Formalien nicht komplett sein. (s / Foto: Pharmatechnik)


Keine Retaxationen mehr wegen fehlender Formalien – mit dieser Hoffnung wurde den Apotheken das E-Rezept lange schmackhaft gemacht. Nun stellt sich aber nach und nach heraus: zu Unrecht. So ist es beispielsweise möglich, E-Rezepte genauso wie Papierrezepte ohne Dosierungsangabe auszustellen. Das entsprechende Feld wurde schlicht nicht als Pflichtfeld definiert. Die KBV, die dafür verantwortlich ist, möchte das offenbar auch nicht ändern.

Der große Vorteil eines elektronischen Formulars gegenüber einem aus Papier ist, dass man die Eingabe bestimmter Informationen technisch einfordern kann. Jeder, der schon einmal online etwas ausgefüllt hat, kennt das: Das System weigert sich beharrlich, das Formular abzuschicken, solange nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. 

So ist es im Prinzip auch beim E-Rezept. Somit schien die Hoffnung der Apothekerschaft, bei elektronischen Verordnungen nicht mehr wegen fehlender Formalien retaxiert zu werden, berechtigt. Bei der Dosierungsangabe beispielsweise hat sie sich aber nicht erfüllt. Auch wenn die Gematik zunächst etwas anderes behauptete, das entsprechende Feld ist, wie die DAZ durch Nachhaken herausfand, kein Pflichtfeld. E-Rezepte ohne Dj oder Dosierung hochzuladen, ist also kein Problem. Somit bleibt für die Apotheke diesbezüglich alles beim Alten.

Verantwortlich dafür, was beim E-Rezept ein Pflichtfeld ist und was nicht, ist aber nicht die Gematik, sondern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Die KBV erklärt auf Nachfrage, warum die Angabe einer Dosierung oder zumindest „Dj“ nicht technisch erzwungen wird: „Der Datensatz des E-Rezepts bildet die Vorgaben der AMVV ab. Demnach ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Dosierung auf dem Rezept anzugeben, es sei denn, dem Patienten liegt eine schriftliche Dosieranleitung/ein Medikationsplan vor oder die Abgabe des Arzneimittels erfolgt direkt an die verschreibende Person. Die Entscheidung darüber, welcher Fall vorliegt, kann nur durch die das E-Rezept ausstellende Person getroffen und somit nicht technisch erzwungen werden bzw. kein Pflichtfeld sein.“ Zudem weist die KBV exemplarisch auf einen Fall hin, wo es laut Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht zwingend eine Dosierungsangabe braucht, nämlich die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Hier könne eine Dosierangabe erfolgen, müsse aber nicht.

Ein weiterer Fall, in dem die AMVV das Fehlen der konkreten Dosierung oder des Hinweises auf einen Medikationsplan oder Ähnliches zulässt, ist, wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.

Kassen sind schon mehrfach auf die GKV zugegangen

Dem Deutschen Apothekerverband ist das Problem bekannt, wie ein Sprecher auf Nachfrage der DAZ erklärt. Da der DAV kein Verhandlungsmandat mit der KBV habe – er sei nur ins „Benehmen“ zu setzen –, könne man lediglich entsprechende Anpassungen in den Profilen anregen. „Der GKV-SV ist auf Wunsch des DAV bereits mehrfach auf die KBV zugegangen und hat entsprechende Anpassungen gefordert“, so der Sprecher weiter. „Unabhängig davon haben Apotheken auch in der digitalen Welt die Möglichkeit, nach den Vorgaben der AMVV die Dosierung nachzutragen.“ Doch genau das wollten sie ja eigentlich nicht mehr ständig tun.

Immerhin: Ein wenig Problembewusstsein scheint es bei der KBV aber doch zu geben. Den Angaben zufolge unterstütze die Verordnungssoftware der Ärzte die Anwender durch entsprechende Workflows bei der korrekten Verwendung der Dosierangabe. Die betreffenden Anforderungen an die Verordnungssoftware seien zuletzt noch einmal im Sinne einer Klarstellung geschärft worden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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5 Kommentare

Billige Machtspiele

von Michael Mischer am 04.08.2022 um 10:45 Uhr

Das klingt für mich nach "Wir könnten das machen, aber das hilft ja nur den Apotheken. Den Apotheken, die mit den Dienstleistungen in unseren Gefilden wildern. Da sollen sie doch mal sehen, wo sie bleiben. Für die machen wir keinen Finger krumm."
Bitter, dass dieses Niveau erreicht werden muss.

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Haben die keine Informatiker?

von Roman MAyer am 03.08.2022 um 10:39 Uhr

Natürlich ist die Dosierung eine Pflichtangabe. Und zwar für 95% aller Rezepte. Aus den restlichen 5% abzuleiten, dass es sich nicht um eine Pflichtangabe handelt, ist vollkommen idiotisch! Mann kann die Ausnahmen(!) ganz easy als "Wenn..., dann...." Fälle darstellen, so dass z.B. bei einem Non-Rx-Arzneimittel die Pflicht wegfällt. Alles andere ist Stümperei und die Verantwortung für den ganzen Mist lassen wir uns wieder aufdrücken.

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Pflichtangabe, oder nicht?

von Thomas Eper am 03.08.2022 um 10:38 Uhr

Die KBV hat es scheinbar noch nicht ganz verstanden was Sache ist:
Entweder genaue Dosierungsangabe (z.B. 1 - 0 - 1), oder Dj -> "dem Patienten liegt eine schriftliche Dosieranleitung/ein Medikationsplan vor" oder "Gabe durch den Arzt" oder "ad man. med". -> " die Abgabe des Arzneimittels erfolgt direkt an die verschreibende Person..."
Was ist dabei so schwer zu verstehen?
Egal.
So lange Rp. ohne Dosierungsanweisung retaxiert werden, ist es für mich ein "Pflichtfeld"!!!!!
Alle nicht korrekt ausgestellten Rp. werden nicht beliefert; der Patient marschiert in die Praxis zur Änderung zurück.
Ich über nehme nicht die Aufgaben der Ärzte und ich korrigiere diese auch nicht mehr für lau.


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War klar

von ratatosk am 03.08.2022 um 8:30 Uhr

Damit kann man alles wieder auf die doofen Apotheken abwälzen, ist auch politisch so gewollt ! Denn schließlich bräuchte es nur eine kleine Verordnung, die die Praxen haftbar macht, wer wollte dagegensetzen, daß es in ein paar Tagen eine Änderung in den Vorgaben gäbe ?! Also das gewohnte übliche schäbige Spiel, nur jetzt noch aufwändiger für die Apotheke ! Jeder also auf Apohtekenseite der immer noch auf einen Erfolg des E-rezeptes in dieser Form, setzt ist zu bemittleiden. Für die Versender und Tele docs schaut es natürlich anders aus. Hier geht es um die Maximierung des Gewinnes für einige wenige auf Kosten der Versorgung für alle. Danke Karl !

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AW: War klar

von Karl Friedrich Müller am 03.08.2022 um 9:37 Uhr

Wenn es für Praxen keine Pflicht ist, gibt es keinen Grund für einen Retax bei Apotheken.
Entweder oder.
Ist es doch Pflicht, dann Retax bei den Ärzten.
Diese Spinnereien auf unsere Kosten und auf unserem Rücken müssen weg.

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