Rechtlicher Hintergrund:
Nach § 336 Abs. 2 SGB V ist jeder Versicherte berechtigt, auf Daten in der elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan oder der Patientenkurzakte auch mittels einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zuzugreifen – und zwar ohne seine elektronische Gesundheitskarte einzusetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Versicherte für diesen Zugriff „jeweils durch ein geeignetes technisches Verfahren, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert hat“.
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