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Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
Das Paxlovid-Dispensierrecht für Ärzte kommt
Ab morgen können Hausärzte bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid vorrätig halten und direkt an geeignete COVID-19-Patienten abgeben. Heute wurde im Bundesanzeiger eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung veröffentlicht, in der die Vergütung und Abrechnung geregelt ist. Zudem wurde die Allgemeinverfügung, die den Bezug und die Abgabe antiviraler COVID-19-Arzneimittel regelt, aktualisiert.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will die Versorgung von COVID-19-Patienten mit antiviralen Arzneimitteln nach vorne bringen. Im Februar hatte sein Haus reichlich Paxlovid bestellt – doch die Packungen dümpeln derzeit in rauen Mengen im Großhandel – im kommenden Februar droht vielen der Verfall.
Ankurbeln will Lauterbach die bislang zögerlichen Verordnungen des Arzneimittels, das insbesondere älteren Patienten und solchen mit mehreren Risikofaktoren helfen soll, unter anderem mit einem Dispensierrecht für Hausärzte. Heute wurden die hierfür den Weg bereitenden Änderungen in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sowie in der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Widerspruch der ABDA gegen die Pläne hat keine Wirkung gezeigt.
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Es bleibt wie geplant dabei, dass Hausärzte eine Vergütung von 15 Euro erhalten sollen, wenn sie vom Bund beschaffte, zugelassene antivirale Arzneimittel gegen COVID-19 abgeben – bislang treffen diese Voraussetzungen nur auf Paxlovid zu. Apotheken bekommen ebenfalls 15 Euro – zuzüglich Umsatzsteuer –, wenn sie diese Arzneimittel an Ärzte abgeben. Liefern sie den Ärzten das Arzneimittel, erhalten sie zusätzlich 8 Euro inklusive Umsatzsteuer je Lieferung. Dasselbe gilt, wenn sie vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Paxlovid versorgen. Diese dürfen das Arzneimittel nun ebenfalls bevorraten und abgeben, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Vergütung nur bis Ende September
Im Übrigen bleibt die Möglichkeit bestehen, dass Ärzte das Arzneimittel normal verordnen und der Patient das Rezept direkt in der Apotheke einlöst – dann erhält die Apotheke weiterhin eine Vergütung von 30 Euro je Packung (und ggf. 8 Euro für den Botendienst). Und es bleibt ebenfalls dabei, dass die – neuen wie alten – Vergütungsregelungen nur bis Ende September gelten. Zum 1. Oktober 2022 treten die einschlägigen Vorgaben in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung macht zudem Vorgaben zum Umfang der Bevorratung: Demnach dürfen Arztpraxen bis zu fünf Therapieeinheiten von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben. Das gilt für Vertrags- ebenso wie für Privatärzte, die hausärztlich tätig sind. Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, können ebenfalls bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus von der Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke beziehen, vorrätig halten und an Patientinnen und Patienten abgeben. Apotheken selbst dürfen das Arzneimittel weiterhin unbegrenzt bevorraten.
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Entsprechendes gilt für die § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. Deren Leitung darf bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bei einer Anzahl von mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen. Diese sind in den Pflegeheimen vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patientinnen und Patienten abzugeben. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch den behandelnden Arzt. Die abgebende Person hat dabei ein vom BfArM auf seiner Internetseite zur Verfügung gestelltes Informationsblatt als Patienteninformation beizufügen.
Ist eine Packung abgegeben, kann die Praxis oder Einrichtung bei der Apotheke nachbestellen. Die Allgemeinverfügung besagt zudem, dass sicherzustellen ist, dass die Arzneimittel „so verpackt, transportiert und fachgerecht gelagert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben“.
Ob Paxlovid abgegeben oder verschrieben wird, ist vom behandelnden Arzt nach patientenindividueller Abwägung zu entscheiden. Die Therapie kann bei entsprechender klinischer Symptomatik auf Grundlage eines positiven Schnelltestes initiiert werden, die Bestätigung durch einen PCR-Test wird empfohlen.
1 Kommentar
Aufwachen, Leute
von Jochen Schröder am 17.08.2022 um 18:45 Uhr
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