Schreibweisen und Sonderzeichen

E-Rezept-Signatur weicht vom Arztnamen ab – was tun?

Stuttgart - 17.08.2022, 10:45 Uhr

Beim E-Rezept fällt sofort auf, wenn der Name des Ausstellenden von dem Namen der Signatur abweicht. (s / Foto: Pharmatechnik) 

Beim E-Rezept fällt sofort auf, wenn der Name des Ausstellenden von dem Namen der Signatur abweicht. (s / Foto: Pharmatechnik) 


Auf der Webseite der ABDA findet sich im Mitgliederbereich seit neuestem ein FAQ-Dokument mit Antworten auf zahlreiche Fragen zum E-Rezept. Unter anderem geht es darum, wie mit E-Rezepten umzugehen ist, bei denen der Name des Ausstellenden von dem Namen in der Signatur abweicht.

Die Person, die ein Arzneimittel verordnet, muss mit der Person übereinstimmen, die das Rezept unterschreibt. So schreibt es die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor. Bei den Papierrezepten ließ sich das aufgrund der Unleserlichkeit der Unterschriften meist nicht überprüfen, ob die Ärztin, deren Namen auf das Rezept gedruckt ist, auch wirklich ihr Namenszeichen daruntergesetzt hat.

Anders ist das beim E-Rezept. Hier lässt sich das anhand der elektronischen Signatur genau feststellen. Das Problem dabei ist: Selbst geringfügige, oft unbeabsichtigte Abweichungen fallen auf und erfüllen theoretisch die Anforderung der AMVV nicht. So wird eine Verordnung von Dr. Max Michael Mueller, die von Dr. MAX Mueller elektronisch signiert ist, plötzlich zum Problem.

Vorerst keine Retaxierungen bei formalen Abweichungen

Da dies offenbar gar nicht so selten vorkommt – das Problem ist bei der Gematik auch bekannt –, hat der DAV die Frage, wie mit solchen Rezepten umzugehen ist, in seine E-Rezept-FAQ aufgenommen. Demnach soll der Fachdienst in Zukunft sicherstellen, dass nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen verordnende und signierende Person wirklich zu 100 Prozent übereinstimmen, heißt es dort. In der Übergangszeit können E-Rezepte mit solchen Fehlern aber noch auftreten. Daher haben sich die Vertragspartner (GKV-SV, DAV) für diese Zeit darauf verständigt, dass E-Rezepte, bei denen nur geringfügige Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben bestehen, nicht retaxiert werden.

Für die Apotheke heißt das, dass, wenn die beiden Namen offensichtlich unterschiedlich sind, ein neues, korrekt ausgestelltes E-Rezept beim Arzt angefordert werden soll, zum Beispiel, wenn Dr. Max Müller verordnet hat, aber Dr. Sabine Schmitt elektronisch signiert. Wenn die Abweichung aber nur Sonderzeichen oder Schreibweisen oder einen zweiten Vornamen betrifft, jedoch klar ist, dass die verordnende Person auch die ist, die unterschreiben hat, kann die Apotheke das E-Rezept annehmen.

Das FAQ- Dokument soll kontinuierlich aktualisiert werden und findet sich im Mitgliederbereich der ABDA-Webseite.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Abweichung zwischen Verordnername und elektronischer Signatur

BMG bestätigt: Apotheke hat keine Prüfpflicht beim E-Rezept

BMG nimmt Apotheken beim E-Rezept aus der Verantwortung / Kein Raum für Retax

Name ≠ Signatur: keine Prüfpflicht

FAQ anlässlich der E-Rezeptpflicht

Wichtige Fragen und Antworten zum 
E-Rezept

Beschluss zu E-Rezept und elektronischer Signatur

Arztname muss nicht geprüft werden

Warenwirtschaft, technische Ausstattung, Abrechnung – diese Fragen treiben Apotheker um

Fragen und Antworten zum E-Rezept

Korrektur, Ergänzung und Abweichung von Verordnungen

In diesen zwölf Fällen dürfen Apotheken E-Rezepte „heilen“

Immer noch viele ungeklärte Fragen und technische Probleme

Kinderkrankheiten beim E-Rezept reißen nicht ab

1 Kommentar

Warum?

von Jan Kusterer am 17.08.2022 um 12:13 Uhr

Wieso sollen wir wieder im grauen Dunst operieren? Das ist ein durch korrekte Prozesse in der Praxis zu 100% richtig durchzuführender Vorgang.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.