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Stellungnahme zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
ABDA begrüßt Schnittstellen-Pläne
Viele der jüngsten Digitalisierungs-Pläne des Bundesgesundheitsministeriums kommen bei der ABDA gut an. Vor allem begrüßt sie die angedachten Regelungen für E-Rezept-Schnittstellen. Sie sollen unter anderem klarstellen, dass der E-Rezept-Token nicht über diese übermittelt werden können. Aber die Standesvertretung meldet auch Nachbesserungsbedarf an.
Ende vergangener Woche hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ vorgelegt. Bis zum gestrigen Donnerstag hatten die Verbände Zeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit hat auch die ABDA genutzt – schließlich enthält der Entwurf einige auch für Apotheken bedeutsame Nachjustierungen bei den Digitalisierungsvorschriften.
Besonders hebt die ABDA ihre Anmerkungen zur Etablierung von Schnittstellen für elektronische Verordnungen hervor. Diese sollen in einem neu zu schaffenden § 361a SGB V geregelt werden. Die geplante Norm geht weit über die bislang im Gesetz vorgesehene Ermächtigung für das BMG hinaus, in einer Verordnung zu regeln, wie „Drittanbieter“ über Schnittstellen die E-Rezept-Komponenten für „Mehrwertanwendungen“ nutzen können: Sie bestimmt vielmehr explizit, wer die Schnittstellen nutzen darf. Das sind an die Telematikinfrastruktur angeschlossene Krankenkassen, private Krankenversicherer, DiGA-Anbieter, Apotheken, Vertragsärzte und Krankenhäuser. Von Drittanbietern ist keine Rede mehr. Zudem: Die elektronischen Zugangsdaten, die das Einlösen eines E-Rezepts ermöglichen – also der Token –, dürfen nicht über diese Schnittstellen übermittelt werden. Damit will man laut Begründung „etwaigen Versuchen zur Umgehung des Zuweisungs- und Makelverbots“ vorbeugen.
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Dazu schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme: „Wir begrüßen die geplante Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich, insbesondere dass die jeweiligen Berechtigten ausdrücklich benannt werden und die Gematik mit dem Betrieb der Schnittstelle betraut wird. Die Notwendigkeit eines solchen Regelungsbedarfs wird durch mehrere Beschlüsse des Deutschen Apothekertags 2021 verdeutlicht, in denen potenziell missbrauchsanfällige und wettbewerbsverzerrende Gestaltungen adressiert wurden.“
Was die nicht zulässige Token-Übermittelung betrifft, so teile man „das damit verfolgte Anliegen vollständig“. Doch die ABDA kann sich auch noch etwas mehr Schutz vor Fehlentwicklungen vorstellen. Sie regt daher an, diese Regelung noch auszuweiten und systematisch in § 360 Absatz 9 SGB V zu verorten, wo sich bereits jetzt Regelungen zum Umgang mit den Token finden. „Der Gesetzgeber muss deutlich klarstellen, dass der für Leistungserbringer einzig zulässige Weg für die Bereitstellung der ‚Token‘ die Nutzung der sicheren Telematikinfrastruktur ist.“ Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – sei schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken, auszuschließen.
Flankiert werden sollte dies durch ein ausdrückliches Verbot für Dritte, Token außerhalb der Telematikinfrastruktur zu verarbeiten und an Apotheken weiterzuleiten. Eine konkrete Formulierung hält die ABDA hierfür auch parat.
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Weiterhin äußert sich die Standesvertretung zum Vorhaben, dass auch Apotheken technische Identifikationsfahren durchführen können sollen. Sie befürwortet diese Option grundsätzlich. Wichtig sei aber, dass durch die vorgesehene „Kann“-Regelung jeder Apothekenleiter selbst entscheiden könne, ob er diese Leistung anbieten kann und will. Zudem regt die ABDA an, gesetzlich klarzustellen, dass die Gematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesdatenschutzbeauftragten die erforderlichen Sicherheitsstandards für technische Verfahren in Apotheken festlegt. Sie sollte auch einen Dienst hierfür entwickeln und diesen den Apotheken zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung stellen. Weitere Konkretisierungen sollten durch eine Rechtsverordnung des BMG erfolgen. Und darin sollten dann neben näheren Vorgaben zur Durchführung auch solche zur Vergütung und Abrechnung geregelt werden.
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Auch die geplanten Regelungen, die Hersteller von Apotheken- und Arzt-Softwaresystemen verpflichten soll, TI-Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu verlangen, unterstützt die ABDA in ihrer Zielsetzung: Sie sollen schließlich die Interoperabilität informationstechnischer Systeme in der TI sicherstellen, die derzeit in der Praxis noch zu wünschen übrig lässt. Die Verknüpfung mit Ordnungswidrigkeitstatbeständen, also die mögliche Verhängung von Bußgeldern, ist aus Sicht der ABDA allerdings ein Eingriff des Gesetzgebers in den Markt, dessen konkrete Auswirkungen derzeit nicht zuverlässig abgeschätzt werden könnten. Ob gegebenenfalls überschießende oder gar im Ergebnis schädliche Effekte entstehen könnten, sollte gründlich geprüft werden, so die Bundesvereinigung.
Sinnvolle Terminverschiebungen
Weiterhin findet die ABDA die angedachte Terminverschiebung für den elektronischen Medikationsplan „angesichts des gegenwärtigen Arbeitsstands bei der Spezifikationserstellung sinnvoll“. Dieser soll nun nicht mehr zum 1. Juli 2023, sondern erst zum 1. Oktober 2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur überführt werden. So lange der Versicherte noch nicht eingewilligt hat, die Daten von der elektronischen Gesundheitskarte zu überführen, sollen die Daten bis 1. Januar 2025 auf der Karte gespeichert bleiben (bislang: 1. Juli 2024).
Die vorgesehene Terminverschiebung bei elektronischen BtM- und T-Rezepten hält die Standesvertretung ebenfalls für richtig. Allerdings sollte die Anpassung aus ihrer Sicht auch für die Apotheken erfolgen. Derzeit ist eine Verschiebung vom 1. Januar 2023 auf den 1. Juli 2014 nur mit Blick auf die Ärzte vorgesehen.
Keinen Zuspruch findet bei der ABDA hingegen das Vorhaben, die E-Rezeptpflicht für Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu streichen, die „aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer zugewiesen werden dürfen“. Im Blick hat das BMG hier insbesondere anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen. „Unseres Erachtens sind im Geltungsbereich des § 11 Absatz 2 ApoG keine vom Normalfall einer Verschreibung abweichenden Anforderungen und Prozessparameter erforderlich“, heißt es in der Stellungnahme. Die Aushändigung der Zytostatika an den anfordernden Arzt sei eine tatsächliche Handlung, die mit dem E-Rezept nichts zu tun habe und für dieses auch keine Besonderheiten erfordere.
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