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Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Opiumtinktur im Versandgefäß ist nicht zulassungspflichtig
In den Dauerstreit um die Rechtsstellung von Opiumtinktur hat sich nun das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeschaltet. Es hat entschieden, dass Opiumtinktur der Firma Maros GmbH, die in Versandgefäßen an Apotheken geliefert wird, kein Fertigarzneimittel ist und daher nicht der Zulassungspflicht unterliegt. Gerichte hatten dies zuvor unterschiedlich beurteilt.
Zur Rechtsstellung von Opiumtinktur, die in Versandgefäßen an Apotheken geliefert wird, gibt es nun eine Entscheidung auf der höchsten Verwaltungsebene. Das BfArM hat dazu in einem Bescheid vom 16. August erklärt: „Da das Produkt kein Fertigarzneimittel ist, unterliegt es nicht der Zulassungspflicht nach § 21 Absatz 1 AMG.“ Über die Frage, ob das Produkt ein Fertigarzneimittel darstellt, wird vor Gerichten seit Jahren gestritten. Parallel zu den gerichtlichen Verfahren hat die Regierung von Oberfranken am 20. Mai 2019 beim BfArM nach § 21 Abs. 4 AMG beantragt, über die Zulassungspflicht zu entscheiden. Hintergrund waren die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Maros GmbH, die diese Opiumtinktur herstellt, und der Atnahs Pharma Nordics A/S, die ein opiumtinkturhaltiges Fertigarzneimittel anbietet.
Kein Fertigarzneimittel ohne Gebrauchsfertigkeit
Nach über drei Jahren hat das BfArM nun entschieden. Gemäß dem Bescheid, der der DAZ vorliegt, ist das streitgegenständliche Produkt ein Funktionsarzneimittel. Weiter heißt es, dass alle Alternativen in der Definition für Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG das Merkmal „zur Abgabe an den Verbraucher“ voraussetzen. Doch diese Voraussetzung liege hier nicht vor, erklärt das BfArM. Zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sei ein Arzneimittel, wenn es mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehen sei. Zudem werde die Gebrauchsfertigkeit vorausgesetzt. „Ein Arzneimittel, das objektiv nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, weil es noch weiterer Handlungsschritte in der Apotheke bedarf, ist kein Fertigarzneimittel“, erklärt das BfArM. Erst die Abfüllung in der Apotheke in ein Behältnis mit betäubungsmittelrechtlich zulässiger Abgabemenge mache das Arzneimittel gebrauchsfertig.
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Das BfArM erläutert dazu, die Maros GmbH bringe das Produkt in einer nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung ohne die für Fertigarzneimittel vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr. Es habe keine Packungsbeilage, keine Dosierhilfe und keine Kindersicherung. Außerdem lägen die Gebindegrößen über der betäubungsmittelrechtlichen Verordnungshöchstmenge für Endverbraucher. Es sei davon auszugehen, dass das Produkt von Apotheken über den Großhandel bezogen werde, um im Einzelfall daraus ein Rezepturarzneimittel herstellen zu können. Außerdem sei davon auszugehen, dass dabei die DAC/NRF-Rezepturhinweise beachtet würden. Da das Produkt nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sei, komme es auf Fragen einer gewerblichen Herstellung und auf weitergehende Fragen zur Herstellung nicht an. Da es kein Fertigarzneimittel sei, unterliege es nicht der Zulassungspflicht.
5 Kommentare
@ Holger 14:44
von Dr. Ralf Schabik am 29.08.2022 um 15:44 Uhr
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AW: Bürokratur
von Holger am 01.09.2022 um 9:40 Uhr
AW: @ Holger 9:40
von Dr. Ralf Schabik am 01.09.2022 um 10:15 Uhr
20.Mai 2019 => August 2022 ???
von Dr. Ralf Schabik am 28.08.2022 um 10:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: 20.Mai 2019 => August 2022
von Holger am 29.08.2022 um 14:44 Uhr
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