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Klage erfolglos
Bottroper Zytoapotheker bekommt seine Approbation nicht zurück
Der wegen gepanschter Krebsmedikamente zu zwölf Jahren Haft verurteilte „Bottroper Zytoapotheker“ erhält seine Approbation nicht zurück. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage gegen den Widerruf seiner Berufserlaubnis am heutigen Donnerstag zurück. Das Gericht stützte sich dabei vor allem auf die Gründe, die auch zur strafrechtlichen Verurteilung des Apothekers geführt hatten. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, der Kläger kann in Berufung gehen.
2018 hatte das Landgericht Essen im Strafverfahren den Bottroper Apotheker Peter S. aufgrund der jahrelangen Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen „Betrugs und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz“ in einer Vielzahl von Fällen zu einer zwölfjährigen Haftstrafe und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt. Das Urteil wurde später von Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigt. Zudem hatte die Bezirksregierung Münster dem Mann im Dezember 2020 die Approbation als Apotheker für immer entzogen.
Dagegen hatte Peter S. geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat allerdings am heutigen Donnerstag in Abwesenheit des Klägers, der derzeit seine Haftstrafe absitzt, entschieden, dass er seine Approbation nicht zurückbekommt. Die 18. Kammer unter Vorsitz von Richter Fabian Schmidetzki wies die Klage des Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation vom Dezember 2020 durch die Bezirksregierung zurück.
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Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger kann einen Antrag auf Berufung am Oberverwaltungsgericht stellen. Vor Gericht wurde er von Rechtsanwalt Christian Roßmüller vertreten, der sich „nicht überrascht“ über das Urteil zeigte.
„Ungeeignet, diesen Beruf auszuüben“
Das Verwaltungsgericht stützte sich am Donnerstag in großen Teilen auf die Gründe, die auch zur strafrechtlichen Verurteilung des Apothekers geführt hatten. Dessen Fall hatte vor Jahren bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der jetzt 52-Jährige sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das auf seine „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“, den besonders verantwortungsvollen Beruf des Apothekers auszuüben, schließen lasse. Kurz: Er sei „ungeeignet, diesen Beruf auszuüben“, betonte der Vorsitzende Richter.
Selbst wenn Peter S. auf dem Weg durch die Instanzen seine Approbation wiedererlangen sollte, kann er nicht als Apotheker arbeiten, weil er nicht nur zu einer zwölfjährigen Haftstrafe, sondern auch zu einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt wurde. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Strafgerichtsurteil ist aber noch anhängig.
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