Dispensierrecht

Paxlovid an Arztpraxen – so geht die Abrechnung

Stuttgart/Berlin - 25.08.2022, 17:50 Uhr

Hausarztpraxen dürfen nun bei Apotheken Paxlovid auf Vorrat bestellen. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)

Hausarztpraxen dürfen nun bei Apotheken Paxlovid auf Vorrat bestellen. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)


Seit einer Woche dürfen Hausärzte nunmehr Paxlovid direkt an COVID-19-Patient:innen abgeben, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe haben. Bestellt werden muss das Arzneimittel in der Apotheke. Wir haben alle wichtigen Informationen zur Bedruckung der Rezepte zusammengestellt.

Anfang des Jahres hatte das Bundesgesundheitsministerium einen großen Vorrat des COVID-19-Arzneimittels Paxlovid bestellt. Doch der entwickelte sich zum Ladenhüter. Die Ärzteschaft war mit der Verordnung des Arzneimittels, das den Proteasehemmer Nirmatrelvir enthält und bei COVID-19 Patienten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden kann, sehr zurückhaltend. Nun liegen die Packungen beim Großhandel. Im kommenden Februar droht vielen der Verfall. Daher wollte der Bundesgesundheitsminister die Verordnungen ankurbeln, unter anderem mit einem Dispensierrecht für Hausärzte.

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Wer darf Paxlovid beziehen?

Seit vergangenem Freitag dürfen Arztpraxen nun bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben. Das gilt für Vertrags- ebenso wie für Privatärzte, die hausärztlich tätig sind. Ärztinnen und Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, können ebenfalls bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus von der Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke beziehen, vorrätig halten und an Patientinnen und Patienten abgeben. Entsprechendes gilt für die § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. Deren Leitung darf bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bei einer Anzahl von mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen. Diese sind in den Pflegeheimen vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patientinnen und Patienten abzugeben. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch den behandelnden Arzt.

Apotheken selbst dürfen das Arzneimittel weiterhin unbegrenzt bevorraten und auf Verordnung hin an Patienten abgeben. Für die Abrechnung ist weiterhin die bekannte BUND-PZN für Paxlovid 17 97 70 87 zu verwenden.

Noch offen war, wie die Belieferung der Praxen durch die Apotheken genau funktioniert. Darüber informieren nun Kammern und Verbände.

Demnach gibt es folgende Vorgaben.

PZN, Bezugsmengen und mehr: Vorgaben für die Belieferung

Hausärztlich tätige Vertragsärzt:innen und niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzt:innen

  • Bezug bei der regelmäßigen Bezugsapotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Arztpraxis (nicht pro Arzt/Ärztin)
  • Verordnung auf Muster 16-Rezept (nicht personenbezogen) bei Vertragsärzt:innen bzw. blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personenbezogen) bei Privatärzt:innen
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18 26 89 38 [NEU] und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

Krankenhausärzt:innen

  • Bezug bei der versorgenden Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus
  • Verordnung auf blauem Rezept – DIN-A6 quer (nicht personenbezogen)
  • Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18 26 89 38 [NEU] und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

  • Bezug über die versorgende Apotheke
  • Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bis zu 10 Therapieeinheiten bei über 150 Bewohnern
  • schriftliche Bestellung von der Leitung der Einrichtung bzw. einer von ihr beauftragten Person
  • Erstellung eines Selbstbelegs durch die Apotheke, Verwendung der BUND-PZN Paxlovid 18 26 89 38 [NEU] und Abrechnung über Apothekenrechenzentrum

Wie wird vergütet?

Apotheken bekommen 15 Euro – zuzüglich Umsatzsteuer –, wenn sie diese Arzneimittel an Ärzte abgeben. Liefern sie den Ärzten das Arzneimittel, erhalten sie zusätzlich 8 Euro inklusive Umsatzsteuer je Lieferung. Dasselbe gilt, wenn sie vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Paxlovid versorgen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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