Was ist drin?

Cannabis-Creme, Hanf- und CBD-Kosmetik – was erlaubt ist und was nicht

Stuttgart - 30.08.2022, 07:00 Uhr

Ein Rausch aufgrund von Hanfkosmetik ist nicht zu erwarten – vorausgesetzt, es handelt sich um zulässige Bestandteile der Hanfpflanze, die wie vorgesehen angewendet werden. (x / Foto: jchizhe / AdobeStock)

Ein Rausch aufgrund von Hanfkosmetik ist nicht zu erwarten – vorausgesetzt, es handelt sich um zulässige Bestandteile der Hanfpflanze, die wie vorgesehen angewendet werden. (x / Foto: jchizhe / AdobeStock)


Mit der Cannabis-Pflanze beworbene Kosmetik ist bei Herstellern und Anwendern beliebt. Doch welche Inhaltsstoffe verbergen sich hinter Cannabis-Creme, Hanf- oder CBD-Kosmetika und welche Funktion sollen diese erfüllen?

Cannabidiol (CBD) ist in nahezu allen Körperpflegeprodukten als Zusatz denkbar, sei es in Gesichtscremes, Shampoo oder im Lippenpflegestift. Der Markt boomt und das Angebot ist unübersichtlich. Landläufig oft als Hanfkosmetik bezeichnet, ist für Laien kaum erkennbar, ob ein solches Produkt eher Marketingaspekten folgt, oder ob der Einsatz wissenschaftlich begründet beziehungsweise sinnvoll ist. Zudem werden oft unterschiedliche Bezeichnungen synonym verwendet, sodass die Produkte nicht auf Anhieb voneinander abzugrenzen sind: etwa „Hanfkosmetik“, „Cannabis-Creme“ oder „CBD-Kosmetik“. Erst die genau Zutatenliste gibt hier Auskunft, welche Hanfbestandteile tatsächlich enthalten sind.

Mehr zum Thema

Bewertung vorläufig ausgesetzt

CBD als Novel Food: EU-Behörde vermisst Daten

Cannabidiol-Produkte können Lebensmittel sein

CBD: Novel-Food-Anträge werden nun weiter geprüft

Laut Art.14 EU-Kosmetikverordnung (1223/2009) sowie Anhang II lfd. Nr. 306 dürfen kosmetische Mittel keine natürlichen und synthetischen Betäubungsmittel enthalten. Diese Stoffe sind in den Tabellen I und II des 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgeführt.1

Welche Hanfbestandteile in Kosmetika erlaubt sind

Cannabidiol gehört, ebenso wie Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC, THC), zur Gruppe der Cannabinoide. Wie bei Terpenen und Flavonoiden handelt es sich um sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe. Cannabidiol (CBD) wirkt jedoch, anders als THC, nicht psychotrop. Es unterliegt somit nicht dem Betäubungsmittelgesetz und darf laut EU-Kosmetikverordnung in Kosmetika verarbeitet werden. 

  • CBD kann synthetisch hergestellt werden oder wird aus der Cannabispflanze isoliert.2/4
  • Nicht erlaubt in Kosmetika sind Cannabisharz, -tinkturen und sogenannte Vollspektrumextrakte aus der ganzen Pflanze. Das Harz fungiert als Speicherort der Cannabinoide und enthält neben CBD auch hohe Anteile THC und weitere Cannabinoide – bisher sind mehr als 120 bekannt.
  • Ebenfalls verboten sind Extrakte der Blüten und Fruchtstände. Wenn ihnen jedoch das enthaltene Harz entzogen wurde, fallen sie nicht unter das Verbot. Entscheidend ist, dass diese Pflanzenteile naturgemäß die meisten harzbildenden Drüsen enthalten.
  • Gänzlich frei davon sind lediglich die Samen und Wurzeln der Pflanze. Sogenanntes Hanföl (Cannabis Sativa Seed Oil) wird aus den Samen der Cannabispflanze gepresst. Die Samen enthalten keine Cannabinoide und deren Öl ist in Kosmetika erlaubt.
  • Auch die Blätter der Cannabispflanze sind von dem Verbot ausgenommen. Deren Extrakte oder Extrakte aus Blättergemischen mit Stiel/Stängel (Cannabis Sativa Leaf Extract / Cannabis Sativa Leaf/Stem Extract) dürfen in Kosmetika verwendet werden.

Das CVUA (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe) erläutert in einem Beitrag: „Erwartungsgemäß sollten kosmetische Mittel mit erlaubten Extrakten aus Blättern oder Samen (Öl) kein THC und CBD enthalten (höchstens technisch nicht vermeidbare Spuren, die vor der Extraktion durch den Kontakt mit Blüten kontaminiert wurden). Gehalte von THC und CBD, die keine Verunreinigung darstellen, sind nicht zulässig in kosmetischen Mitteln, wenn sie aus der Cannabis-Pflanze stammen.“ 2.a 

Als Hanfkosmetik bezeichnete Produkte enthalten nicht in jedem Fall CBD. Hanföl (Cannabis Sativa Seed Oil) ist als Bestandteil in Kosmetika ebenfalls erlaubt. Es soll hautpflegend und besonders bei trockener Haut geeignet sein.2/4

CBD – talgreduzierend, antioxidativ und hautpflegend?

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) mit CBD dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (Health Claims der EU-Kommission) versehen werden, denn für diese NEM gibt es keinen zugelassenen Health-Claim. In der „CosIng Datenbank“ der EU-Kommission für Inhaltsstoffe in Kosmetika werden hingegen für Inhaltsstoffe der Hanfpflanze „Funktionen“ aufgeführt. In Zusammenhang mit Cannabidiol werden zahlreiche Wirkungen diskutiert. Laut „CosIng Datenbank“ gilt CBD in Kosmetika als:

  • talgreduzierend (Hemmung der Talgproduktion)
  • antioxidativ
  • hautpflegend, sorgt für eine weiche, geschmeidige Haut
  • hautschützend (protektiv)4

Der detaillierte Wirkmechanismus von Cannabidiol ist bisher nicht vollständig geklärt. Denn die Wirkung von CBD ist gewebespezifisch mit jeweils unterschiedlich starken Effekten. Bekannt ist jedoch, dass die Substanz etwa Opioid- und Vanilloidrezeptoren aktiviert und den Abbau von körpereigenen Endocannabinoiden kompetitiv hemmt.1

Das Endocannabinoid-System der Haut

Cannabidiol in Dermatika

Könnte die talgreduzierende Funktion von Cannabidiol auch Akne-Patienten helfen? In einer 2014 veröffentlichten Studie untersuchten Forscher den Einfluss von Cannabidiol auf menschliche Talgdrüsen. Sie testeten die Zugabe von CBD an kultivierten menschlichen Sebozyten (fettsynthetisierende Epithelzellen der kutanen Talgdrüsen5) und menschlichen Hautorgankulturen. Laut Studie hemmte CBD die lipogene Wirkung verschiedener Verbindungen, zum Beispiel Arachidonsäure. Die Forscher beobachteten eine unterdrückte Proliferation von Sebozyten sowie eine Hemmung der Lipogenese in den Sebozyten. Zudem wiesen sie auf eine komplexe entzündungshemmende Wirkung hin.

Laut Autoren der Studie deuten die Ergebnisse darauf hin, dass CBD aufgrund der kombinierten lipostatischen, antiproliferativen und entzündungshemmenden Wirkungen ein Potenzial als vielversprechendes therapeutisches Mittel zur Behandlung von Akne habe. Eine Schlüsselrolle nehme dabei das Endocannabinoid-System ein.3

Systemische Wirkung durch Kosmetika sehr unwahrscheinlich 

CBD wird entweder synthetisch hergestellt oder wird aus der Cannabispflanze isoliert. Beide Arten sind in der Zutatenliste als Cannabidiol oder CBD zu listen. Das fertige CBD-Isolat ist quasi rein und enthält laut CVUA keine, beziehungsweise nur sehr geringe Mengen THC.2 Der transdermale Übergang von CBD ins Blut ist laut BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) als gering anzunehmen. Das Cannabidiol-Molekül ist lipophil, verbleibt aber hauptsächlich im Stratum corneum (Hornhaut).1 

In dem Kontext merkt das CVUA an: Ein Rausch aufgrund von Hanfkosmetik sei nicht zu erwarten, vorausgesetzt, es handele sich um zulässige Bestandteile der Hanfpflanze, die wie vorgesehen angewendet würden. Das CVUA ergänzt bezüglich THC: „Dermal aufgenommenes Δ9-THC gelangt zwar direkt ins Blut, allerdings geschieht die Aufnahme durch die Haut sehr langsam. Hinzu kommt, dass Δ9-THC sehr schnell vom Körper abgebaut wird. Es ist daher unwahrscheinlich, dass über die Verwendung von Kosmetika eine wirksame Blutkonzentration erreicht wird.“2

Hersteller in der Verantwortung 

Laut Art.3 EU-Kosmetikverordnung müssen Kosmetika, egal welche Rohstoffe verwendet werden, für die menschliche Gesundheit stets sicher sein und dürfen keine therapeutische Wirkung haben. Es gilt: Der Hersteller muss die enthaltenen Mengen an CBD und THC kennen und diese müssen als sicher bewertet worden sein. Hersteller beziehungsweise Importeur (bei Einfuhr aus Nicht-EU) sind verantwortlich für die Sicherheit des Kosmetikums und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, wie die Kosmetikverordnung oder das Betäubungsmittelgesetz.2

Quellen:

1) BfR, 25. Sitzung der BfR-Kommission für kosmetische Mittel – Protokoll vom 23. April 2021, www.bfr.bund.de

2) „Cannabis – Kulturpflanze mit Kultstatus“ von der Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe, Artikel erstmals erschienen am 23.02.2022

2.a) „Kosmetika aus dem Internet – offener Marktplatz für nicht rechtskonforme oder nicht sichere kosmetische Mittel?“ von den Sachverständigen des Kosmetikbereichs des CVUA Karlsruhe, Artikel erstmals erschienen am 27.05.2019

3) Attila Oláh et al. Cannabidiol exerts sebostatic and antiinflammatory effects on human sebocytes. J Clin Invest 2014 Sep;124(9):3713-24, doi: 10.1172/JCI64628.

4) Cosing Datenbank (Cosmetic Ingredients), Abruf: 16.07.2022

5) flexikon.doccheck.com, Abruf: 16.07.2022

6) „Fällt das Cannabis-Produkt unter das Betäubungsmittelgesetz?“, BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), Abruf: 23.07.2022


Tatjana Ortinau, Apothekerin
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.