Infoveranstaltung

Diese Fragen brennen Apothekern zum E-Rezept-Start unter den Nägeln

Berlin - 01.09.2022, 07:00 Uhr

Bei einer Informationsveranstaltung der Apothekerorganisationen aus Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein beantworteten Experten aus verschiedenen Branchen die Fragen der Apotheker:innen zum E-Rezept. (a / Foto: picture alliance / photothek | Thomas Koehler)

Bei einer Informationsveranstaltung der Apothekerorganisationen aus Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein beantworteten Experten aus verschiedenen Branchen die Fragen der Apotheker:innen zum E-Rezept. (a / Foto: picture alliance / photothek | Thomas Koehler)


Am heutigen Donnerstag startet der E-Rezept-Rollout in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. In einer gemeinsamen Informationsveranstaltung klärten die Apothekerkammern und -verbände der betroffenen Regionen am Dienstagabend mithilfe von Experten die drängendsten Fragen, die sich den Apotheker:innen jetzt stellen. Die DAZ fasst die wichtigsten Punkte rund um Warenwirtschaft, technische Ausstattung und Abrechnung zusammen.

Das Übermitteln des QR-Codes per unverschlüsselter E-Mail ist nicht erlaubt. Darf die Praxis den E-Rezept-Token denn alternativ via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) an die Apotheke weiterleiten?

Ja, aber nur in ganz bestimmten Fällen: Hannes Neumann, Produktmanager bei der Gematik, verwies darauf, dass der Gesetzgeber die Szenarien klar benannt hat, in denen eine direkte Übermittlung erlaubt ist. Das betrifft insbesondere die Zytostatikaherstellung und die Heimbelieferung. Alle anderen Konstellationen sind mit Vorsicht zu genießen, betonte Sandra Szabo vom Deutschen Apothekerverband (DAV). Hier könne eventuell ein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot vorliegen. Sie empfiehlt, sich an den Transport über die Gematik-App oder den E-Rezept-Ausdruck zu halten.

Die Gesellschafterversammlung der Gematik hat kürzlich beschlossen, dass auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Transportmedium für den E-Rezept-Token dienen soll. Kann es damit sofort losgehen?

Nein, diesbezüglich müssen sich die Beteiligten noch ein wenig gedulden. Neumann kündigte an, dass dieser Weg voraussichtlich ab Anfang des Jahres 2023 nutzbar sein wird.

Muss ich das Beliefern eines E-Rezepts ablehnen, wenn der Name des Arztes in der Verordnung und der Signatur nicht übereinstimmen?

Das kommt darauf an, ob erkennbar ist, dass die verordnende und die signierende Person dieselbe sind, erläuterte Szabo. Fehlt etwa der zweite Vorname in Verordnung oder Signatur, sei das kein Problem – in solchen Fällen habe der GKV-Spitzenverband zugesichert, dass es keine Retaxationen geben wird. Handelt es sich aber erkennbar um zwei verschiedene Personen, empfiehlt sie, um ein neues, korrekt ausgestelltes E-Rezept zu bitten. Künftig soll der E-Rezept-Fachdienst der Gematik auf solche Fehler prüfen und gegebenenfalls das Einstellen einer fehlerhaften elektronischen Verordnung unmöglich machen. Bis es so weit ist, müssen die Apotheken die Prüfung – mit Unterstützung ihrer Software – allerdings selbst vornehmen.

Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung

Das E-Rezept via eGK kommt

Welche Änderungen kann ich am E-Rezept vornehmen?

Grundsätzlich ist alles möglich, was auch schon beim Muster 16 erlaubt ist, betonte Szabo. Eine Übersicht finden Sie hier. Auch ein falsch angegebener Zuzahlungsstatus lässt sich korrigieren. Dafür wurde eine neue Gruppe 15 in den Zusatzattributen geschaffen. Dort kann zwischen 0 = nein und 1 = ja gewählt werden. In diesem Fall ist übrigens nicht einmal eine qualifizierte Signatur mit dem HBA nötig, da es sich nach Auffassung des DAV und des GKV-Spitzenverbands nicht um eine Rezeptänderung handelt. Somit können auch PTA solche Rezepte beliefern, ohne dass im Nachhinein eine Freigabe durch eine:n Approbierte:n nötig wird.

Die maximal drei Positionen auf einem E-Rezept-Ausdruck können bekanntermaßen einzeln beliefert werden. Doch wie verhält es sich, wenn ich den Sammelbeleg abgescannt habe? Kann ich dann einzelne Positionen zurückgeben?

Ja, das geht, sagte Gerald Haas vom Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS). Auch wenn die Apotheke den Sammelbeleg gescannt hat, können einzelne Positionen beliefert und andere zurückgegeben werden an den E-Rezept-Fachdienst. Dann kann der Patient oder die Patientin mit dem Ausdruck in eine andere Apotheke gehen und die restlichen E-Rezept-Positionen einlösen.

Und was ist, wenn eine Position zweimal verordnet ist, also Arzneimittel XY 100 Stück 2x? Kann die Belieferung dann ebenfalls von verschiedenen Apotheken übernommen werden?

Nein, das ist laut Haas nicht möglich. Jede Rezeptposition ist demnach mit ihrer kompletten Menge vollständig zu beliefern, auch wenn beispielsweise zweimal 100 Stück verordnet sind. Diese Position kann nicht auf mehrere Apotheken aufgeteilt werden.

Wo in meiner Warenwirtschaft sehe ich, dass mir ein E-Rezept digital zur Belieferung zugewiesen wurde?

Dafür gibt es Haas zufolge bisher keine einheitliche Lösung. Er empfiehlt, den jeweiligen Software-Hersteller anzusprechen und sich dort zu erkundigen, wie dies im entsprechenden Produkt umgesetzt ist.

Was ist die E-Rezept-Quittung?

Die E-Rezept-Quittung ist ein Zeugnis dafür, dass bis zu diesem Punkt im zeitlichen Ablauf alle Schritte ordnungsgemäß erfolgt sind, erläuterte Neumann. Sie muss nach Abgabe des verordneten Arzneimittels bis zum Ende des Folgetages abgerufen werden. Zusammen mit dem Verordnungs- und dem Abgabedatensatz ist sie dann beim Rechenzentrum einzureichen.

Muss ich die E-Rezept-Quittung manuell herunterladen?

Das kommt auf das Warenwirtschaftssystem an: Bei einigen Anbietern läuft der Abruf bereits automatisch ab, bei anderen muss man ihn aktiv vornehmen. Allerdings planen einzelne Hersteller offenbar, hier nachzubessern und ebenfalls auf einen automatischen Abruf umzustellen.

Muss ich das E-Rezept signieren, bevor ich die Quittung herunterladen kann?

Nein, das ist nicht nötig, betonte Haas. Die Signatur durch eine:n Approbierte:n mit dem HBA ist auch nach dem Abruf der Quittung noch möglich. Die einfache Signatur per SMC-B-Karte erfolge zudem ohnehin bei der Abgabe automatisch im Hintergrund.

Kann ich am E-Rezept-Abgabedatensatz noch etwas ändern, wenn ich die Quittung bereits abgerufen habe?

Ja, die Abrechnungsdaten können sogar nach dem Übermitteln an das Rechenzentrum noch bearbeitet oder storniert und neu erstellt werden – dafür ist Zeit bis zum Monatsende. Dann übermitteln die Rechenzentren die Daten an die Krankenkassen. An der Quittung selbst muss allerdings auch dann nichts geändert werden, wenn im Abgabedatensatz noch eine Nachbesserung nötig wird oder er komplett neu generiert wird. Denn sie hat wie beschrieben nichts mit den Abgabedaten zu tun, sondern bescheinigt lediglich, dass das E-Rezept aus technischer Sicht korrekt bearbeitet wurde. Laut Haas kann sie übrigens nur ein einziges Mal abgerufen werden.

Kann ich den Abrechnungsstatus meiner belieferten E-Rezepte sehen, wenn ich sie an das Rechenzentrum geschickt habe?

Ommo Meiners vom Norddeutschen Apotheken-Rechenzentrum (NARZ) verweist auf eine hauseigene Online-Lösung, über die Apotheken die Möglichkeit haben, den Abrechnungsstatus ihrer E-Rezepte zu prüfen. Er geht davon aus, dass alle Rechenzentren eine solche Funktion schaffen werden. Haas ergänzte, dass zudem vorgesehen sei, über die FiveRx-Schnittstelle nach dem Übertragen einer elektronischen Verordnung eine Rückmeldung des Rechenzentrums an die Warenwirtschaft zu ermöglichen, wann das E-Rezept abgerechnet wurde. Noch gebe es diesbezüglich aber „Abstimmungsbedarf“.

Warum sollte ich meine belieferten E-Rezepte möglichst sofort an das Rechenzentrum schicken? Werden sie dann auch gleich abgerechnet?

Nach aktuellem Stand können die Rechenzentren E-Rezepte nicht sofort abrechnen, erklärte Meiners. Denn das Einreichen der elektronischen Verordnungen müsse nach dem Rahmenvertrag zusammen mit den Papierrezepten erfolgen – dies dürfe nur einmal im Monat erfolgen. Dennoch sei es ratsam, E-Rezepte unmittelbar an das Rechenzentrum zu schicken, weil auf diesem Weg eine Art Sicherung möglich sei. Sollte in der Apotheke etwas vorfallen, etwa ein Brand oder wie im vergangenen Jahr das Hochwasser im Ahrtal, bestehe die Gefahr, dass lokal gespeicherte E-Rezepte verloren gehen. Sind diese jedoch bereits eingereicht, besitze auch das Rechenzentrum eine Kopie und könne sie wie gewohnt bei den Krankenkassen einreichen. Zudem, ergänzte Haas, gebe das Rechenzentrum der Apotheke unmittelbar eine Rückmeldung, ob mit dem E-Rezept alles in Ordnung ist (fehlerhaft, verbesserbar, sonstige Hinweise) – aus seiner Sicht ein dicker Pluspunkt.

Hackerangriffe, Geräteschaden etc. 

Kann man sich gegen TI-Ausfall versichern?

Soll ich mir vorsichtshalber eine zweite SMC-B-Karte (Institutionskarte) bestellen, falls meine Erstkarte kaputtgeht?

Das ist aus Neumanns Sicht nicht erforderlich. Diese Karten seien vergleichbar mit einer SIM-Karte im Mobiltelefon. Die Gefahr, dass eine solche kaputtgeht, sei sehr gering. Wer dennoch eine zweite SMC-B wünscht, muss diese selbst bezahlen, ergänzte Szabo. Denn eine Zweitkarte sei von der Erstattungsvereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband nicht abgedeckt.

Wen kann ich ansprechen, wenn ich Probleme mit der TI oder bei der E-Rezept-Belieferung habe?

Das kommt darauf an, welcher Art das Problem ist: Geht es um die E-Rezept-App und die Anzeige der eigenen Apotheke in der Apothekensuche, wenden Sie sich an die Gematik. Bei Fragen zur Abrechnung sprechen Sie ihr Rechenzentrum an oder schauen in die FAQ des DAV. Für die technische Ausstattung ist der jeweilige IT-Dienstleister zuständig, bei Schwierigkeiten beim Bedienen der Warenwirtschaft der entsprechende Software-Hersteller. Geht es um den HBA, kommt die jeweilige Ausgabestelle als Ansprechpartner ins Spiel – also die Kammern für Approbierte, die Gematik für Pharmazieingenieure und Apothekerassistentinnen.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Heilen von eRezepten

von HG König am 04.09.2022 um 11:16 Uhr

Na, dass wird spannend… bezeichnend ist irgendwie allerdings irgendwie, dass - im engeren Sinn bereits- das (obig und anderswo) abgebildete Musterrezept geheilt werden müsste, an einer Stelle die nicht vorgesehen zu sein scheint: La. AMVV fehlt die Berufsbezeichnung der Dr. Musterfrau bzw. des Dr. med. Ochlast ” Ärztin”, bzw. FA für …etc… “ § 2

(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1.
Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,”
zu fehlen …

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