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Wann das Apotheken-A nicht mehr leuchten darf
Kurzfristige Energiesparmaßnahmen – was Apotheken wissen müssen
Mehr als ein halbes Jahr herrscht bereits Krieg in der Ukraine – und er geht auch an Deutschland nicht spurlos vorbei. Russland drosselt seine Gasimporte massiv. Schon seit Wochen appellieren Politiker:innen an die Bürger:innen und Betriebe, Energie zu sparen. Heute tritt eine Verordnung in Kraft, die verschiedene kurzfristige Energiesparmaßnahmen vorsieht, die auch Apotheken beachten müssen.
Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Russland reduziert seine Gasimportmengen mehr und mehr – die Bundesregierung rechnet nicht damit, dass sich die Situation bald verbessert. Sie hat bereits die Frühwarn- und Alarmstufe sowie den Notfallplan Gas ausgerufen.
Doch nun will sie auch konkrete Energiesparmaßnahmen umsetzen – kurzfristig und auf ein halbes Jahr limitiert. Geregelt werden diese in der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), die am heutigen 1. September in Kraft tritt und bis Ende Februar 2023 gelten wird. „Bei der Energieeinsparung handelt es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus“, heißt es zur Erklärung in der Verordnung.
Auch die Apotheken sind von den Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von unnötigem Energieverbrauch sowie einer Mangelsituation betroffen. Die Verordnungen sehen zum Teil Ausnahmen vor – allerdings nicht für Apotheken.
Welche Maßnahmen treffen die Apothekenbetriebe?
1. Außenbeleuchtung und Werbeanlagen
Untersagt wird unter anderem die Beleuchtung von Gebäuden von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung. Ist die Beleuchtung erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu erhalten oder andere Gefahren abzuwehren und kann sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden, ist sie also weiterhin zulässig. Allerdings: Die Regelung fällt in einen Abschnitt, in dem es um „öffentliche Nichtwohngebäude“ geht – privatwirtschaftliche Gebäude wie Apotheken sind hiervon nicht erfasst. Sie dürfen demnach ihre Außenbeleuchtung anlassen – solange es sich nicht um eine Werbeanlage handelt.
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nämlich von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.* Auch hier gilt eine Ausnahme, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Was ist mit dem leuchtenden Apotheken-A?
Trifft dieses Verbot auch das leuchtende Apotheken-A? Handelt es sich dabei um eine Werbeanlage im Sinne der Verordnung? In den Bauverordnungen der Länder findet sich zumeist die Definition, dass Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen sind, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dies umfasst neben Schildern auch Schaukästen. Und nach der Rechtsprechung und dem Prinzip der Rechtseinheit sind damit auch Schaufenster der Apotheken sowie das Apotheken-A gemeint. Das heißt: Hier ist das Licht in der fraglichen Zeit abzudrehen.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Apotheke dienstbereit ist. Hier greift die „Abwehr einer anderen Gefahr“: Die Dienstbereitschaft der Apotheken dient einer Arzneimittelversorgung rund um die Uhr und dadurch der Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere in akuten Bedarfssituationen. Den betroffenen Kunden muss es möglich sein, die dienstbereite Apotheke einfach anhand der Beleuchtung ausfindig zu machen, um sie aufsuchen zu können. Eine Werbeanlage, die zu diesem Zweck beleuchtet wird, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der flächendeckenden Arzneimittelversorgung.
Für Apotheken, die auf der Basis freiwilliger Öffnung dienstbereit sind, gehört die eingeschaltete Beleuchtung ebenfalls zur Sicherheitsbeleuchtung für das Personal und die Kunden.
2. Ladentür
Die Verordnung regelt überdies, dass Ladentüren von beheizten Geschäftsräumen geschlossen gehalten werden müssen. Dauerhaft geöffnete Ladentüren, bei denen der Austritt von Wärme zu befürchten ist, sind also nicht zulässig. Nach den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b) sind die Apothekenbetriebsräume durch Wände oder Türen von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen abzutrennen. Die Rechtsprechung ging bislang meist davon aus, dass Apotheken deshalb ohnehin verpflichtet sind, ihre Türen geschlossen zu halten. Ob dies noch zeitgemäß ist, wird infrage gestellt. Für die nächsten sechs Monate steht aber fest: Die Pflicht, die Türen geschlossen zu halten, wenn sie nicht gerade als Ein- und Ausgang genutzt werden, ist jetzt auf den gesamten Handel gestreckt.
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3. Raumtemperatur in Arbeitsräumen
Der Verordnungsgeber sieht für Arbeitsstätten zudem die Möglichkeit vor, die Mindestraumtemperatur zu senken. Die Mindestraumtemperatur darf bei 19 Grad Celsius liegen, wenn leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei körperlich leichter und überwiegender Tätigkeit im Stehen oder Gehen kann sie auf 18 Grad Celsius gesenkt werden.
Die Arbeitsstätten im gewerblichen Bereich sollen sich damit dem Vorbild der öffentlichen Hand anschließen – dort werden die genannten Mindesttemperaturen allerdings als Höchsttemperaturen festgelegt. Privaten Betrieben wird lediglich ermöglicht, unter Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Konformität, die Raumtemperatur auf die genannten Celsiusgrade zu beschränken. Dies bildet die Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betrieblichen Vereinbarungen zur Energieeinsparung.
Für Apotheken bedeutet dies, dass eine Raumtemperatur von 18 Grad Celsius in den Betriebsräumen gewährleistet werden muss. Eine Einschränkung hinsichtlich der Höchsttemperatur existiert für sie jedoch nicht. Die Klimaanlage darf also laufen.
Konsequenzen von Zuwiderhandlungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen von Verstößen. Insbesondere verzichtet sie auf Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände. Auch eine marktregelnde Tendenz lässt sich in den Vorschriften nicht erkennen. Eine solche wäre für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Voraussetzung für Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnvereine. Zweck der Verordnung ist die Verbrauchsbeschränkung zur Vorbeugung einer Gasmangellage und zur Ressourcensicherung – und nicht der Schutz des Wettbewerbs. Letztlich ist dennoch anzuraten, die Vorgaben zu beachten, um Ressourcen zu sparen und auch dem Fall vorzubeugen, dass Gerichte in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten möglicherweise eine andere Rechtsauffassung haben.
Weitere Maßnahmen der Regierung
Zum 1.Oktober 2022 wird überdies die „Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energiesparmaßnahmen“ (EnSimiMaV) mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren in Kraft treten. Beide Verordnungen bilden nun, neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung, die dritte Säule des Energiesicherungspakets.
*Anmerkung der Redaktion:
Der hier angesprochene § 11 EnSikuMaV wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 geändert und lautet seitdem:
„Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“
3 Kommentare
Auch andere Energiefresser gehören längst auf den Prüfstand
von Hummelmann am 06.09.2022 um 15:21 Uhr
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Energiesparen
von Elsa am 04.09.2022 um 12:48 Uhr
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Automatiktür zu...
von Klaus Mellis am 01.09.2022 um 19:34 Uhr
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