Einführung als Regelleistung

Noch immer keine Einigung zwischen DAV und Kassen zur Grippeimpfung in Apotheken

Berlin - 22.09.2022, 12:15 Uhr

Bei den entscheidenden Details zur Grippeimpfung als Apotheken-Regelleistung sind sich Kassen und Apotheken wieder einmal nicht einig. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss) 

Bei den entscheidenden Details zur Grippeimpfung als Apotheken-Regelleistung sind sich Kassen und Apotheken wieder einmal nicht einig. (x / Foto: IMAGO / Rolf Poss) 


Im Oktober startet die Grippeimpfsaison – die erste, in der auch geschulte Apotheker:innen bundesweit in der Regelversorgung gegen Influenza impfen sollen. Doch ein pünktlicher Start ist äußerst fraglich. Noch immer sind sich DAV und GKV-Spitzenverband über die Rahmenbedingungen, insbesondere die Vergütung, nicht einig. Bleiben die Modellprojekte. 

Der Gesetzgeber hat auch bei der Grippeschutzimpfung in Apotheken wieder auf die Selbstverwaltung gesetzt: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband waren aufgefordert, bis zum 31. August 2022 einen Vertrag zur Grippeschutzimpfung als Regelleistung schließen. Darin sollen sie insbesondere die Vergütung für die Impfleistung (für den Impfstoff gibt es 1 Euro plus Umsatzsteuer je Dosis) und die Impfdokumentation sowie deren Abrechnung regeln. Gelingt dies nicht, gibt das Gesetz vor, dass die Schiedsstelle innerhalb eines Monats den Vertrag festlegt (§ 132e Abs. 1a SGB V).

Bis Ende August gab es keine Einigung. Dennoch entschieden DAV und GKV-Spitzenverband, weiterzuverhandeln und die Schiedsstelle nicht anzurufen. Nun wird es zeitlich langsam eng. Und positive Signale, dass die Verhandlungen entscheidend vorangekommen sind, sind nicht wahrnehmbar. Vielmehr informierte der Landesapothekerverband (LAV) Rheinland-Pfalz am gestrigen Mittwoch seine Mitglieder: „Die Verhandlungen des DAV mit dem GKV-Spitzenverband über die Rahmenbedingungen (insbesondere die Höhe der Vergütung und die Frage des Verwurfs) sind noch nicht abgeschlossen. Ob, wann und wie eine Einigung aussehen wird, ist offen. Es ist denkbar, dass erst im Oktober Näheres bekannt wird.“

Das heißt für die Apotheken: abwarten. Der LAV weist allerdings darauf hin, dass Apotheken, die am Modellprojekt mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland teilnehmen, weiterhin Schutzimpfungen anbieten dürfen – aber eben auch nur in diesem Rahmen. Das Angebot gilt nur für Erwachsene, die bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland versichert sind. Das Impfmodul des Apothekerportals stehe weiter zur Verfügung.

Man habe sich mit der Kasse geeinigt, das Modellprojekt fortzuführen, solange die Rahmenbedingungen für die Regelleistung noch nicht stehen, heißt es weiter. Gibt es einen Vertrag, werde man sich verständigen, wann die Überführung in die Regelversorgung erfolgt. Das Gesetz (§ 132j Abs. 8 SGB V) gibt hier vor, dass die Modellvorhaben innerhalb von neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrags oder Vorliegen eines Schiedsspruchs zur Regelversorgung zu beenden sind.

Einstieg in Modellprojekte weiterhin möglich ...

Der LAV betont weiterhin, dass Apotheken nach wie vor dem Modellprojekt beitreten können. Infos hierzu gibt es im Mitgliederbereich der Webseite des LAV Rheinland-Pfalz. Wichtig sei, dass alle Apotheken, die in ihren Räumlichkeiten Impfungen durchführen, dies formlos der Aufsichtsbehörde (LSJV) mitteilen.

... auch in Baden-Württemberg

Entsprechend geht es auch in Baden-Württemberg zu, wie ein Sprecher des dortigen Landesapothekerverbands auf Nachfrage bestätigt. Hier läuft das Modellprojekt zur Grippeschutzimpfung in drei Regionen ebenfalls weiter – für Versicherte der AOK Baden-Württemberg. Wer hier dabei ist, darf also weiter gegen Grippe impfen. Auch ein Beitritt zum Modellprojekt ist noch immer möglich, wenn die Voraussetzungen stimmen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


2 Kommentare

Da bleiben Fragen

von Michael Mischer am 22.09.2022 um 13:21 Uhr

Vielleicht kann die DAZ einige davon aufklären:

Wieso wird eigentlich noch verhandelt? Die Fristen im Gesetz können doch eindeutiger nicht sein:
"Einigen sich die Vertragsparteien [...] nicht bis zum 31. August 2022, legt die Schiedsstelle [...] innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest."
Demnach haben DAV und GKV ihre Chance gehabt und jetzt ist die Schiedsstelle dran. Und ab 1. Oktober steht das.

Wenn nun bis Ende September kein Vertrag stehen sollte, die Schiedsstelle nicht zeitnah entscheidet und ich deshalb keine Impfungen mit den Krankenkassen abrechnen kann, wer haftet denn dann?

Oder haben meine Patienten ab Oktober einen Anspruch auf eine Impfung in meiner Apotheke und die Krankenkassen müssen entweder dem Geimpften meine Rechnung erstatten oder mir direkt?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: P.S.

von Michael Mischer am 22.09.2022 um 13:51 Uhr

Ja, ich habe den letzten Artikel gelesen, in dem die ABDA-Pressestelle genau diese Fragen unbeantwortet ließ, aber der September ist nun einmal schon in 8 Tagen um...

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.