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GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Apotheken bleiben bei Änderungsanträgen außen vor
Die Koalitionsfraktionen feilen derzeit am GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Am kommenden Mittwoch wird der Gesundheitsausschuss des Bundestags über die bis dahin vorliegenden Änderungsanträge abstimmen und damit den Weg für die Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament bereiten. Einige Formulierungshilfen für Änderungsanträge liegen bereits vor. Für die Apotheken halten diese allerdings keine Wendung bereit.
Wenn am 19. Oktober in einigen Teilen der Republik die Apotheken nachmittags aus Protest schließen, wird der Gesundheitsausschuss das letzte Mal das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz beraten. Die Fachpolitiker:innen werden die Beschlussempfehlung für die abschließende Lesung im Bundestag zurechtzurren. Wie erwartet, wird der Gesetzentwurf das Parlament nicht so verlassen, wie er hineingekommen ist – auch wenn sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) dies erhofft haben mag. An einigen Stellen wird lediglich rechtssystematisch und redaktionell nachgeschliffen – an anderen wird es aber auch inhaltliche Änderungen oder zumindest Präzisierungen geben. So viel ist den zehn der DAZ bislang vorliegenden Formulierungshilfen für Änderungsanträge bereits zu entnehmen.
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Mit Blick auf die Apotheken ist bislang jedoch keine Bewegung zu sehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung in § 130 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch V, mit der der Apothekenabschlag 2023 und 2024 auf 2 Euro festgelegt werden soll, wird von keiner der Formulierungshilfen aufgegriffen. Wenn man etwas Positives sehen möchte: Immerhin findet sich darin auch nichts zu den FDP-Ideen für eine weitere Erhöhung des Kassenabschlags zur Refinanzierung einer gestrichenen Importquote oder gar eine gedeckelte prozentuale Marge.
Allerdings scheinen die Ampelfraktionen bei einigen wenigen der vorgesehenen Regelungen zumindest ein bisschen nachzugeben. So soll es zwar bei der Begrenzung des Honoraranstiegs für Vertragszahnärzte bleiben. Aber die Ausnahmen – bislang vorgesehen für Leistungen der Individualprophylaxe und Früherkennungsuntersuchungen – werden ausgeweitet. Zudem soll das BMG beauftragt werden, die Auswirkungen der Obergrenze auf die Umsetzung der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen und der damit verbundenen Leistungsansprüche der Versicherten bis zum 30. September 2023 zu prüfen.
Höherer Schonbetrag für Krankenkassen
Was das Vorhaben betrifft, die Finanzreserven der Kassen abzuschmelzen, soll der angedachte „Schonbetrag“ für die einzelnen Kassen von 3 Millionen auf 4 Millionen Euro erhöht werden. Dies soll sicherstellen, dass „insbesondere kleine Krankenkassen genügend Finanzreserven aufweisen, um unterjährigen Hochkostenfällen adäquat begegnen zu können“.
Überdies sind Klarstellungen mit Blick auf die rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrags ab dem siebten Monat vorgesehen. Dieser soll nämlich nicht nur in der ambulanten GKV-Versorgung gelten, sondern speziell auch im Krankenhausbereich und zum Beispiel bei der Abgabe der Arzneimittel an Justizvollzugsanstalten. Für diese Fälle soll ein Ausgleichsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer normiert werden.
Weiterhin soll der Geltungszeitraum der zeitlich befristeten Erhöhung des Herstellerabschlags um 5 Prozentpunkte präzisiert werden: Die Erhöhung soll explizit ab dem 1. Januar 2023 gelten – bis 31. Dezember 2023. Ein weiterer Antrag sieht die Korrektur der Berechnungsgrundlage für den geplanten Kombinationsabschlag bei AMNOG-Arzneimitteln vor (Abgabepreis statt Erstattungsbetrag).
Noch sind diese Formulierungshilfen für die Änderungsanträge nicht mit den Ressorts abgestimmt. Es bleibt abzuwarten, was der Gesundheitsausschuss am kommenden Mittwoch beschließen wird. Es ist gut möglich, dass sich zu den bisherigen zehn Änderungsanträgen noch weitere dazugesellen werden. Apotheker:innen sollten sich allerdings keine Hoffnungen machen, dass die für sie vorgesehene Belastung aus dem Gesetzespaket herausfallen wird.
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