Geschütztes Markenzeichen

Wer darf das Apotheken-A verwenden?

Hamburg - 14.10.2022, 12:15 Uhr

Das rote A hat einen hohen Wiedererkennungswert. Doch wer darf es verwenden? (Foto: MB.Photostock / AdobeStock) 

Das rote A hat einen hohen Wiedererkennungswert. Doch wer darf es verwenden? (Foto: MB.Photostock / AdobeStock) 


Das rote Apotheken-A mit dem weißen Arzneimittelkelch und der sich windenden Schlange ist ähnlich bekannt wie Verkehrsschilder. Doch was hat es mit dem „A“ auf sich? Und wer darf es verwenden?

Das Apotheken-A ist ein eingetragenes Markenzeichen. Nach Auskunft der ABDA wurde das Zeichen Anfang der 1950er-Jahre beim Patentamt eingetragen und ist seit 1972 als Marke für den Deutschen Apothekerverband (DAV) besonders geschützt. Aus rechtlicher Sicht hat die Eintragung einer Marke oder eines Markenzeichens zur Folge, dass der Markeninhaber berechtigt ist, unberechtigten Verwendern die Nutzung zu verbieten und Schadensersatz für eine unberechtigte Verwendung der Marke zu verlangen.

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Auch wenn es also verlockend ist, zum Beispiel in seinem Social-Media-Auftritt das rote „A“ einzusetzen, um ganz markant zu kennzeichnen, dass man „in Sachen Apotheke“ unterwegs ist, muss man sich vorher informieren, ob die Verwendung zulässig ist.

Diese Vorgaben müssen bei Verwendung beachtet werden

Nach Auskunft der ABDA dürfen alle Mitglieder des DAV das „Apotheken-A“ verwenden, ohne hierzu eine Genehmigung einzuholen. Geht es also um den Internetauftritt der Apotheke, darf die bekannte Marke verwendet werden, wenn der Apothekenleiter Mitglied im DAV ist. 

Wer beauftragt ist, den Außenauftritt für die Apotheke zu gestalten, muss gleichzeitig die Vorgaben des DAV zur Verwendung einhalten. So darf das „A“ zum Beispiel nicht in den Namen der Apotheke eingebaut werden. Ebenso muss die rote Farbe erhalten bleiben – eine „Regenbogen-Apotheke“ dürfte das „A“ also nicht in Regenbogenfarben verwenden. Detaillierte Angaben zur Verwendung finden sich auf der Homepage der ABDA, dort ist eine „Apotheken-A-Fibel“ mit den Details hinterlegt. Der DAV als Markeninhaber ist berechtigt, die Vorgaben zu machen.

Für den Internet- oder Social-Media-Auftritt der Apotheke darf das „A“ also unter Einhaltung der Vorgaben genutzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn PTA oder PKA selber zu apothekenrelevanten Themen zum Beispiel bei Instagram aktiv sind? Auch da wäre das rote „A“ als Zeichen mit hohem Wiedererkennungswert sicherlich ein guter Hingucker. Als PTA oder PKA kann man aber nicht Mitglied im DAV sein und ist deshalb nicht ohne Weiteres zur Nutzung berechtigt. Nicht-Mitgliedsorganisationen und dritte Personen dürfen das „Apotheken-A“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des DAV nutzen. Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Apothekenleitung nicht Mitglied im DAV ist.

DAV geht sehr strikt gegen Missbrauch vor

Ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Nutzung des „A“ wurde 2015 zugunsten des DAV entschieden (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.: 29 U 803/15). Dabei ging es um einen Pharma-Point zur Abholung von Medikamenten in einem Drogerie-Markt, der mit dem Markenzeichen beworben wurde.

Der DAV kündigt auf seiner Homepage zudem an, dass er weiter sehr rigide gegen die unberechtigte Nutzung vorgehen wird. Um sich rechtliche Auseinandersetzungen und damit verbundenen Kosten zu ersparen, sollte man die Vorgaben und Anforderungen daher konsequent beachten.


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa
redaktion@daz.online


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