Doppelte Umsatzsteuer

NNF korrigiert Auszahlungsbescheide für Schutzmasken

Stuttgart - 20.10.2022, 15:30 Uhr

Bei der Abrechnung der kostenlosen FFP2-Masken ist dem NNF ein Fehler unterlaufen. (Foto: IMAGO / Shotshop)

Bei der Abrechnung der kostenlosen FFP2-Masken ist dem NNF ein Fehler unterlaufen. (Foto: IMAGO / Shotshop)


Für die Ausgabe der FFP2-Masken durch die Apotheken zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 wies der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) fälschlicherweise eine Umsatzsteuer aus. Daher ändert der NNF nun die Auszahlungsbescheide rückwirkend ab.

Zwischen Dezember 2020 und März 2021 hatten Menschen über 60 Jahren sowie bestimmte Risikogruppen – später auch Arbeitslosengeld-II-Beziehende – Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken, um sich vor einer Corona-Infektion schützen zu können. Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) entschied, dass für die Verteilung die Apotheken zuständig sind und dafür vergütet werden. 

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Für Januar 2021 war ein Erstattungsbetrag von 6 Euro je Maske vorgesehen. Bei der Abgabe von sechs Schutzmasken, die Anspruchsberechtigte beim Einlösen eines ihrer beiden Gutscheine erhielten, machten das also 36 Euro. Darin waren der Einkaufspreis sowie alle Zuschläge und die jeweils geltende Umsatzsteuer bereits enthalten. Zum 10. Februar wurde der Betrag auf 3,30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro FFP2-Maske gesenkt.

NNF weist fälschlicherweise Steuersatz aus

Im Dezember 2020 erhielten die Apotheken für die Maskenabgabe noch eine individuelle Pauschale aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Diese setzte der Deutsche Apothekerverband (DAV) durch Bescheid fest. 491,4 Millionen Euro wurden damals vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) pauschal bereitgestellt. Die Verteilung an die Apotheken richtete sich nach der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und der Anzahl der insgesamt von den Apotheken abgegebenen Rx-Packungen, die jeweils dem DAV gemeldet wurden.  

Bei den Auszahlungsbescheiden für den Zeitraum 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 ist dem NNF allerdings ein Fehler unterlaufen. In dem Bescheid vom 18. Dezember 2020 heißt es: „Ihre Schutzmasken-Pauschale enthält einen Umsatzsteueranteil in Höhe von … EUR. Aufgrund der möglichen Leistungserbringung im Dezember 2020 gilt der Steuersatz von 16 %“. Diesen Satz nimmt der NNF nun zurück und erklärt den Steuerausweis mit dem Steuersatz für ungültig. Der übrige Bescheid bleibe jedoch wirksam. 

Zur Begründung erklärt der NNF in einem aktuellen Schreiben an die Apotheken, dass diese die Schutzmasken an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer für deren privaten Bereich abgaben. Dadurch bestand für die Apotheken keine umsatzsteuerliche Verpflichtung für eine Rechnungserteilung. Der damalige Bescheid enthielt aus umsatzsteuerlicher Sicht den NNF als vermeintlichen Leistungsempfänger in der Form eines Gutschriftausstellers und die jeweilige Apotheke als Rechnungsaussteller in Form eines Gutschriftempfängers. Da die Apotheken jedoch keine Leistung an den NNF erbrachten, war der NNF nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt.

Apotheken wären am Ende also doppelt belastet worden, weil einmal die gesetzlich geschuldete und zusätzlich die vom NNF fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer fällig geworden wäre.

So soll der Fehler behoben werden

Um diesen Fehler zu korrigieren, entwickelte der NNF in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder das folgende Verfahren: Per Änderungsbescheid wird der Ausweis der Umsatzsteuer entfernt und diese für ungültig erklärt. Der DAV bestätigt bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, dass er keine Vorsteuer für die Maskenpauschale gezogen hat. Diese Information soll vom Bundesfinanzministerium sodann zentral verteilt und an das für die jeweilige Apotheke zuständige Finanzamt gegeben werden. Dadurch könne vermieden werden, dass Apotheken die Umsatzsteuer ein zweites Mal entrichten müssten, erklärt der NNF. 

Sollten Apotheken die aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuer bisher nicht angemeldet haben, könne das weitere Vorgehen mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt besprochen werden. Wurde jedoch die fälschlicherweise ausgewiesene Steuer bereits angemeldet oder abgeführt, könnten Apotheken eine Berichtigung beantragen, so der NNF in dem aktuellen Schreiben an die Apotheken. 


Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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