Vertrag veröffentlicht

Abrechnung der Grippeimpfungen: Zunächst über Sonderbeleg, ab 2023/24 elektronisch

Vor kurzem hatten sich Deutscher Apothekerverband und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Modalitäten zur Grippeimpfung in den Apotheken geeinigt. Nun wurde der Vertrag veröffentlicht.

Abrechnung der Grippeimpfungen: Zunächst über Sonderbeleg, ab 2023/24 elektronisch

Sechs Seiten umfasst das Vertragswerk zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, das die Details zur Durchführung der Grippeimpfung in den Apotheken regelt und rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft getreten ist. Neben den bereits bekannten Details zur Vergütung – 7,60 Euro für die Durchführung und Dokumentation der Impfung plus 2,40 Euro für Nebenleistungen wie die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien plus 1 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs selbst – sind dort auch die Vorgaben für die Abrechnung enthalten. Zudem heißt es, die Impfdosen seien „preisgünstig in der Regel als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen zu beziehen“. Die Vergütung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheken ist umsatzsteuerbefreit.

Die Abrechnung erfolgt diese Saison übergangsweise über einen von der Apotheke erstellten Sonderbeleg (Apothekenbeleg), der den Apotheken von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird. Ab der Saison 2023/24 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen. Die Vergütung der Impfleistung wird unter Angabe des Sonderkennzeichens SOK 17716926 abgerechnet. Die Vergütung der Nebenleistung mit dem Sonderkennzeichen SOK 17716955.

Die Kosten für den Grippeimpfstoff sowie für die Beschaffung des Grippeimpfstoffes werden ebenfalls per Sonderkennzeichen abgerechnet. Dabei wird auf den Anhang der Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung verwiesen. Für die Details zu Abrechnung hat der DAV zeitnah einen Leitfaden angekündigt.

Im Oktober noch händisch

In einer Protokollnotiz findet sich zudem der Hinweis, dass aufgrund der kurzfristigen technischen Umsetzungsfristen für den Abrechnungsmonat Oktober 2022 ein händisches Ausfüllen des Sonderbelegs sowohl für das Personalienfeld als auch für den Druckbereich der Apotheke erlaubt ist. Weiter heißt es, dass die händische Erfassung in den Rechenzentren für die Krankenkassen kostenfrei erfolge.

Laut einem Rundschreiben des Apothekerverbands Nordrhein haben aber die Apothekensoftwarehäuser den DAV inzwischen informiert, dass bis zum Monatswechsel November/Dezember 2022 von den Apotheken noch keine Sonderbelege flächendeckend in der Warenwirtschaft ausgedruckt und von den Apothekenrechenzentren verarbeitet werden können. Die Sonderbelege aus dem November 2022 sollen vielmehr erst im Dezember 2022 an das jeweilige Apothekenrechenzentrum übermittelt werden. Über die konkrete Bedruckungsfunktionalität werde jedes Softwarehaus die Kunden rechtzeitig informieren, heißt es.  Der Verband empfiehlt, die Impfleistung aus dem November 2022 digital vorzubereiten, damit die nachträgliche Bedruckung erleichtert wird.

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