Im Vergleich zum Muster-16

E-Rezept – was verändert sich datenschutzrechtlich?

Stuttgart - 28.10.2022, 17:50 Uhr

Beim Einlösen von E-Rezepten erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf derselben Rechtsgrundlage wie beim Muster-16. Doch es gibt datenschutzrechtliche Besonderheiten. (x / Foto: ABDA)

Beim Einlösen von E-Rezepten erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf derselben Rechtsgrundlage wie beim Muster-16. Doch es gibt datenschutzrechtliche Besonderheiten. (x / Foto: ABDA)


Im Hinblick auf den Datenschutz werden mit der Einführung der E-Rezepte plötzlich ganz neue Fragen aufgeworfen: Kritisiert wurden bereits die Weiterleitung der E-Rezept-Token per E-Mail sowie der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte. Nicht wenige Apotheken fühlen sich seitdem verunsichert, obwohl sie vieles bereits vom Umgang mit den Muster-16-Rezepten kennen.

Datenschutz ist nicht erst seit Etablierung digitaler Prozesse ein Thema. Aber die Fragestellungen hinsichtlich Datenschutz und Digitalisierung sind in den vergangenen Jahren immer komplexer geworden. Die Apotheken sind seit 1. September 2022 verpflichtet, E-Rezepte entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Gegenüber der Einlösung von analogen Muster-16-Rezepten ändern sich damit die praktischen Abläufe und im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden plötzlich ganz neue Fragen aufgeworfen.

Zum Start des bundesweiten Rollouts in den Fokusregionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe kritisierten Datenschützer sowohl die Weiterleitung der E-Rezept-Token per E-Mail als auch den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bei der Einlösung. Nicht wenige Apotheken fühlen sich spätestens seit dieser Kritik verunsichert im Umgang mit den E-Rezepten und den Token.

Die Stuttgarter Rechtsanwältin Svenja Buckstegge stellt in ihrem aktuellen DAZ-Beitrag daher die Frage, welche Anforderungen sich im Hinblick auf die Datenschutz-Compliance bei E-Rezepten ändern und wo es bei der mit den Muster-16-Rezepten geübten Datenschutz-Praxis bleiben kann. 

Fest steht, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben für die analogen Muster-16-Rezepte gleichermaßen gelten, wenn die Apotheke E-Rezepte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeitet. An einigen Stellen ergeben sich aber aufgrund der abweichenden Abläufe bei der Einlösung von E-Rezepten datenschutzrechtliche Besonderheiten. Buckstegge zeigt diese in ihrem Beitrag am Weg des E-Rezepts in die Apotheke auf.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag „Geübte Praxis oder alles neu? Welche datenschutzrechtlichen Veränderungen sich durch das E-Rezept ergeben“ von Svenja Buckstegge aus der DAZ Nr. 43, 2022.


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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