Recht

Was eine in der Apotheke angestellte Ärztin darf und was nicht

Neue Dienstleistungen führen zu apothekenrechtlichen Kuriositäten

eda | Im Angesicht der Corona-Pandemie wurden so manche jahrhundertealte Gegebenheiten zuerst infrage und schließlich auf den Kopf gestellt. So zum Beispiel die Auf­teilung wichtiger Gesundheitsleistungen auf den ärztlichen und apothekerlichen Berufsstand. Testen, ­impfen, Blut abnehmen – seit einiger Zeit dürfen Apotheken Gesundheitsleistungen anbieten und durch­führen, die es zuvor nur in Praxen oder Kliniken gab. Dadurch soll die Versorgung der Bevölkerung verbessert werden. Zugleich sind aber auch einige neue apothekenrechtliche Kuriositäten entstanden. Hätten Sie gewusst, was eine in der Apotheke angestellte Ärztin darf und was nicht?

Was eine in der Apotheke angestellte Ärztin darf und was nicht


Ärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis einer Apotheke ist nicht zulässig – so die Auffassung der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Foto: Andrii/AdobeStock

Nach wie vor existiert die wichtige Trennung zwischen den Tätigkeitsbereichen der Heilberufe. Doch Gesellschaft und Gesetzgeber sahen spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie die dringende Notwendigkeit, dass zum Schutz der Menschen vor Infektionen beispielsweise das Test- und Impfangebot auf mehrere Schultern verteilt werden muss. Apotheken dürfen daher inzwischen Testungen auf das Coronavirus durchführen sowie der Bevölkerung ein niedrigschwelliges Angebot an COVID-19- und Grippe-Impfungen unterbreiten.