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Coronavirus-Impfverordnung wird erneut angepasst
COVID-Impfungen wandern in die Arztpraxen
Es hatte sich bereits abgezeichnet: Ab dem neuen Jahr werden die COVID-19-Impfungen nicht mehr in Impfzentren stattfinden, sondern regelhaft in den Arztpraxen. Die Impfverordnung soll laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach noch im Dezember entsprechend geändert werden. Dazu, wie es mit den Impfungen in den Apotheken weitergeht, äußerte er sich nicht.
Die Coronavirus-Impfverordnung wird nach derzeitiger Rechtslage mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten. Geimpft wird natürlich dennoch weiter gegen das Coronavirus – allerdings nicht mehr in den von Bund und Ländern finanzierten Testzentren. Einige Bundesländer hatten den Rückzug des Bundes aus der Finanzierung der Zentren bereits antizipiert und angekündigt, dass die Impfungen ab dem Jahreswechsel regelhaft in Arztpraxen und Apotheken durchgeführt werden.
Nun hat auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärt: „Wir überführen die Impfungen in den Bereich der Praxen“. Dort fänden schon jetzt die meisten Impfungen statt, sagte er am heutigen Dienstag bei einer Pressekonferenz in Berlin. Ab dem 1. Januar 2023 würden die Impfungen aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt – und zwar bis zum 7. April aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Danach zahlen die einzelnen Krankenkassen.
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Damit bleibt es erst einmal bei der bekannten Vergütung für die Durchführung der Impfungen. Auch für die Erstellung der Zertifikate soll es weiterhin sechs Euro geben. Die Kosten für den Impfstoff selbst wird weiterhin der Bund tragen.
Die entsprechende Impfverordnung solle am 12. Dezember in die Anhörung gehen und werde als Teil des Gaspreisbremsen-Gesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums mitlaufen, erklärte Lauterbach. Eine Regelungs- und Finanzierungslücke werde es damit nicht geben.
Der Bundesgesundheitsminister nannte die Apotheken nicht als mögliche Anlaufstelle für die Coronaimpfungen. Allerdings sind sie vorerst weiter berechtigt, diese anzubieten, sofern sie die nötigen Anforderungen erfüllen. Die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 20b IfSG) gilt noch bis einschließlich 7. April 2023. Wie es für die Apotheken danach weitergeht, muss sich zeigen.
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