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Info des AVNR
Knappschaft lässt Sonderregel zur Substitutionsausschlussliste auslaufen (Update)
Vorsicht bei Verordnungen zulasten der Knappschaft: Wenn ein Präparat verordnet ist, dessen Wirkstoff auf der Substitutionsausschlussliste steht, dieses aber nicht lieferbar ist, genügt ab sofort die Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin nicht mehr.* Während die meisten anderen Kassen weiterhin einen Vermerk akzeptieren, besteht die Knappschaft laut AVNR jetzt wieder darauf, dass ein neues Rezept ausgestellt wird.
Erst kürzlich hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verlängert, um den Apotheken auch über den Winter eine gewisse Beinfreiheit beim Beliefern von Rezepten einzuräumen. Das ist auch bitter nötig: Lieferengpässe dominieren derzeit den Alltag in der Offizin und die Teams geben alles, um ihre Patientinnen und Patienten überhaupt noch versorgen zu können. Das enge bürokratische Korsett, mit dem sich die Apothekenmitarbeitenden üblicherweise herumschlagen müssen, würde das wohl kaum noch möglich machen.
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Nicht in der Verordnung geregelt ist der Austausch nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn ein Präparat nicht zu bekommen ist, das auf der Substitutionsausschlussliste (SAL) steht. Üblicherweise reicht hier ein Vermerk nicht aus, sondern es bedarf einer neuen Verordnung. Doch in diesem Punkt zeigen sich die Kassen nachsichtig: Fast alle akzeptieren es nach wie vor, wenn die Apothekerin oder der Apotheker die Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin auf dem Rezept dokumentiert und mit Datum und Unterschrift bestätigt und die Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufdruckt.
Pünktlich zum Beginn der Wintersaison schert nun jedoch die Knappschaft aus diesem Reigen aus, wie der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) in einem Rundschreiben informiert. Die Kasse habe mitgeteilt, dass sie „diese Sonderregelung unter Berücksichtigung der aktuellen pandemischen Entwicklungen einer erneuten Prüfung unterzogen hat und zu dem Ergebnis kam, dass insoweit kein Bedarf für eine weitere Verlängerung der o.g. Ausnahmeregelung besteht“. Das betätigte die Knappschaft auf Nachfrage der DAZ, wollte sich aber nicht weiter dazu äußern.
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Somit ist laut AVNR die Absprache mit der Knappschaft am vergangenen Freitag, den 25. November 2022, ausgelaufen. „Bei Verordnungen über Wirkstoffe der SAL zulasten der Knappschaft ist somit ab dann kein Austausch mehr ohne neue ärztliche Verordnung möglich“, betont der Verband.
Weiterhin Bestand haben demnach jedoch die Vereinbarungen mit den Ersatzkassen, der AOK Nordwest, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), der IKK Classic sowie dem BKK Landesverband Nordwest. Die Ausnahmeregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gelten nach aktuellem Stand noch bis Ostern 2023.
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* Update (30.November, 11 Uhr): Die Knappschaft hat inzwischen ihre Aussage korrigiert: Apotheken dürfen nach Angaben der Kasse nun doch weiterhin Präparate, deren Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste stehen, nach Rücksprache mit der Praxis gegeneinander austauschen. Zum Artikel gelangen Sie hier. (gbg)
3 Kommentare
Knappschaft
von ratatosk am 30.11.2022 um 8:52 Uhr
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Solche Möglichkeiten…
von Felix Maertin am 30.11.2022 um 6:13 Uhr
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Nicht von dieser Welt!
von Rolf Wenz am 29.11.2022 um 21:39 Uhr
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