Fristende zum Jahreswechsel

Keine Pseudoarztnummern mehr für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement

Süsel - 21.12.2022, 09:15 Uhr

Mit den Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement ist im neuen Jahr Schluss. (x / Foto: BfArM)

Mit den Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement ist im neuen Jahr Schluss. (x / Foto: BfArM)


Ab dem 1. Januar 2023 dürfen BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement keine Pseudoarztnummern mehr tragen. Die Übergangsfrist zur Nutzung der Pseudoarztnummern bei solchen Rezepten für Ärzte in Reha-Einrichtungen und im Entlassmanagement endet zum Jahreswechsel.

Pseudoarztnummern dienen als Platzhalter für individuelle Arztnummern bei Ärzten, die in stationären Einrichtungen tätig sind. Sie sind als Zwischenlösung gedacht, bis alle Ärzte eine individuelle Nummer erhalten haben. Da die Pandemie die Abläufe bei der Vergabe dieser Nummern behindert hat, gab es mehrfach Übergangsregelungen für die eigentlich verpflichtende Nutzung bei BtM- und T-Rezepten. 

Doch diese Übergangsfrist wurde zuletzt nicht mehr verlängert. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte in einem Rundschreiben, dass die Frist am 31. Dezember 2022 endet. Damit gelte ab dem 1. Januar 2023 für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des diesbezüglichen Rahmenvertrags, dass die Verwendung einer Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei diesen Verordnungen nicht mehr zulässig ist. Als Hintergrund wird dazu auf die Auskunft der Deutschen Krankenhausgesellschaft verwiesen, nach der schon jetzt alle in Krankenhäusern tätigen Ärzte eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen und verwenden würden.

Was gilt für rosa Rezepte?

Zusätzlich weist der Apothekerverband Schleswig-Holstein darauf hin, dass Apotheken bei rosafarbenen Entlassrezepten mit Querbalken keine Prüfpflicht bezüglich der Arztnummer haben. Auf diesen Rezepten dürfe die Pseudoarztnummer gemäß dem Rahmenvertrag weiterhin aufgedruckt sein, heißt es in dem Rundschreiben.

Allerdings hatte dieser Aspekt schon früher zu Unsicherheit geführt. Auf der einen Seite verweist der Apothekerverband auf die nicht vorhandene Prüfpflicht für Apotheken bei rosafarbenen Rezepten. Auf der anderen Seite geht der GKV-Spitzenverband in seinen Publikationen zu diesem Aspekt nicht auf die Perspektive der Apotheken ein, sondern betrachtet das Thema nur aus dem Blickwinkel der verordnenden Ärzte. Dort heißt es, die Pseudoarztnummer sei übergangsweise bis zur Nutzung des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der Krankenhausarztnummern anzugeben. Es bleibt offen, was das bedeuten soll. Die Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft sprechen dafür, dass inzwischen Nummern an alle Ärzte vergeben wurden. Doch ob tatsächlich alle Krankenhausärzte über diese Nummern verfügen und sie auch konsequent nutzen, kann nur der Alltag zeigen.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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