Änderung der Testverordnung zum 16. Januar 2023

Bürgertests werden weiter eingeschränkt

Berlin - 03.01.2023, 15:15 Uhr

Die Corona-Teststationen verlieren zusehends ihre Bedeutung. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)

Die Corona-Teststationen verlieren zusehends ihre Bedeutung. (Foto: IMAGO / Michael Gstettenbauer)


Die Testverordnung wurde erst vor einem guten Monat neu aufgestellt – nun steht schon die nächste Änderung an. Wie angekündigt, werden Personen, die sich nach einer Infektion freitesten wollen, ab Mitte Januar keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Bürgertest haben. Die Änderung betrifft also in der Praxis nur Länder, in denen die Isolationspflicht noch Bestand hat. 

Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet an seiner „Sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“. Diesmal werden die Änderungen voraussichtlich übersichtlich und auch wenig überraschend ausfallen. Bereits bei der vorangegangenen Anpassung der Verordnung Ende November 2022 wurde angekündigt, dass die mit ihr erfolgte Stutzung der Bürgertest-Ansprüche ab dem 16. Januar 2023 noch ausgeweitet wird. Ab diesem Tag werden auch Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Bürgertest haben – auch wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. Dies hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages zur Bedingung für die weiteren Tests auf Staatskosten gemacht. Und so sieht es nun auch der Entwurf für die jüngste Änderungsverordnung vor.

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Damit werden die Bürgertestungen für asymptomatische Personen von vier auf drei Fallgruppen reduziert. Künftig – und zwar noch bis zum 28. Februar 2023 – haben nur noch folgende Personengruppen einen Anspruch:

  • Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI

Laut dem Referentenentwurf soll die Abschaffung des Anspruchs auf Bürgertestungen zur Beendigung der Absonderung dem Bund rund 25 Millionen Euro im Jahr 2023 einsparen. Eingeräumt wird zugleich: „Die Schätzung ist jedoch mit großer Unsicherheit behaftet, da sie von zahlreichen zum Teil stark volatilen Parametern wie dem Infektionsgeschehen, dem Inanspruchnahmeverhalten, dem Teststellenangebot und den noch nach dem 15. Januar 2023 geltenden Absonderungsregelungen in den einzelnen Bundesländern abhängt“.

Tatsächlich haben bereits sechs Bundesländer die Isolationspflicht für Corona-Infizierte gestrichen (Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland), sodass Freitestungen hier nicht mehr nötig sind. Die neue Testverordnung könnte weitere Länder bestärken nachzuziehen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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