Freizeit oder Arbeitszeit

Kann man fürs Teamevent Überstunden aufschreiben?

24.01.2023, 17:50 Uhr

Ob für Events außerhalb der Arbeitszeit Überstunden fällig werden, lässt sich nicht so pauschal sagen. Es hängt von den Umständen ab. (Foto: BGStock72 / AdobeStock)

Ob für Events außerhalb der Arbeitszeit Überstunden fällig werden, lässt sich nicht so pauschal sagen. Es hängt von den Umständen ab. (Foto: BGStock72 / AdobeStock)


Betriebsausflug, Fortbildung, Weihnachtsfeier – auch in Apotheken gibt es immer mal wieder Veranstaltungen, die außerhalb der Arbeitszeit liegen. Doch zählen die als Arbeitszeit und können Angestellte sich dafür Überstunden aufschreiben? Wir haben bei Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen nachgefragt.

Apothekenmitarbeiter:innen, deren Arbeitsverträge sich an den geltenden Tarifverträgen orientieren, arbeiten in Vollzeit in einer 40-Stunden-Woche, Teilzeit dann entsprechend weniger. Die Arbeitszeit orientiert sich logischerweise an den Öffnungszeiten der Apotheke. Allerdings gibt es auch immer mal wieder Events, die außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegen, sprich abends oder am Wochenende. Dazu zählen beispielsweise Teamevents, wie gemeinsame Ausflüge oder Feiern, aber auch Schulungen oder Fortbildungen. Da stellt sich bei den Angestellten die Frage, ob diese Zeit als Arbeitszeit gilt, also Überstunden dafür aufgeschrieben werden können, oder als Freizeit zu verstehen ist.

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Laut Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen kommt es darauf an, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt oder nicht. „Wenn eine Apothekenleitung die Mitarbeitenden verpflichten möchte, an einer Veranstaltung teilzunehmen, muss die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit vergütet werden“, erklärt sie gegenüber der DAZ, „Das könnte man sich zum Beispiel für Teamschulungen oder Teambuilding-Veranstaltungen vorstellen, wo es tatsächlich erforderlich ist, dass alle Teammitglieder anwesend sind.“

 

Minou Hansen, ADEXA-Juristin

Keine Überstunden bei freiwilligen Maßnahmen

Ob man alle verpflichten könne, hänge dann teilweise von den arbeitsvertraglichen Regelungen ab, erläutert die Juristin weiter. Bei ganz festen Arbeitszeiten könnte man evtl. keine Veranstaltung in den Abendstunden anordnen. Wenn es sich um eine freiwillige Maßnahme handele, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier, oder einen Betriebsausflug, müsse das nicht als Arbeitszeit angerechnet werden. Mitarbeiter:innen dürften sich also keine Überstunden anrechnen, so Hansen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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