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Weiterhin Übergangsfrist
Doch weiter Pseudoarztnummern für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement
Nach den neuesten Informationen dürfen BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement doch weiterhin Pseudoarztnummern tragen. Die Meldung über ein angebliches Ende der Übergangsfrist zum Jahreswechsel wurde zurückgenommen.
Im Dezember hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein gemeldet, dass die Übergangsfrist für die Nutzung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement zum Jahreswechsel enden sollte. Dies sollte auch Ärzte in Reha-Einrichtungen betreffen. Doch nun berichtet der Verband über eine erneute Wendung in dieser Sache.
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Der Deutsche Apothekerverband habe mitgeteilt, „dass die Übergangsfrist weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Anpassung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V angewendet werden kann“. Damit sei die Verwendung einer Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V bei BtM- und T-Rezepten weiterhin zulässig. Dies gelte auch für Reha-Ärzte.
Der GKV-Spitzenverband informiere die gesetzlichen Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband informiere die Softwarehäuser und Rechenzentren, heißt es dazu im jüngsten Rundschreiben des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein. Bereits im Dezember hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein erklärt, dass Apotheken bei rosafarbenen Entlassrezepten mit Querbalken keine Prüfpflicht bezüglich der Arztnummer hätten. Es geht hier also nur um BtM- und T-Rezepte.
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