BMAS setzt auf Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz

SARS-CoV –Arbeitsschutzverordnung fällt zum 2. Februar

Berlin - 26.01.2023, 13:45 Uhr

Besondere verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen wird es ab 2. Februar nicht mehr geben. (Foto: Schelbert)

Besondere verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen wird es ab 2. Februar nicht mehr geben. (Foto: Schelbert)


Zum 2. Februar werden weitere Coronamaßnahmen fallen: Nicht nur die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr wird in einer Woche Geschichte sein – auch die SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Es hatte sich bereits angekündigt – nun hat auch das Bundeskabinett den entsprechenden Beschluss gefasst. Zum einen soll eine „Schutzmaßnahmenaussetzungs-Verordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums bisher in § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Schutzmaßnahmen beenden. Konkret wird es demnach ab 2. Februar keine Maskenpflicht mehr in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, also in Fernbussen und Zügen, geben. Begründet wird dies mit der sich abschwächenden Pandemiewelle. Im öffentlichen Personennahverkehr haben viele Länder diese Pflicht bereits gekippt beziehungsweise planen es für Anfang Februar.

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Zudem hebt das Bundesarbeitsministerium die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar vorzeitig auf. Ursprünglich sollten die Maßnahmen bis zum 7. April gelten. Doch auch hier befand jetzt das Kabinett, dass die Corona-Infektionslage in Deutschland für diesen Schritt entspannt genug ist.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erklärte: „Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig“.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist aber auch darauf hin, dass in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege weiterhin coronaspezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten sind.

In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Das BMAS hat zur Unterstützung unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. Diese können bei Bedarf auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, wie etwa der Grippe angewandt werden.

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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